Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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mungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur An- 
wendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Bad Ems, den 11. Juli 1870. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Nr. 7721.) Privilcgium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatio- 
nen des Wanzlebener Kreises im Betrage von 280,000 Thalern, III. Emis- 
sion. Vom 11. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
Nachdem von den Kreisständen des Wanzlebener Kreises auf dem Kreistage 
vom 29. Juni 1869. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten über den Betrag der durch die Privilegien vom 
30. Mai 1855. und vom 28. September 1857. (Gesetz Samml. 1855. S. 481. — 
1857. S. 831. —) genehmigten Anleihen hinaus erforderlichen Geldmittel im 
Wege einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der ge- 
dachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
kupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem ange- 
nommenen Betrage von 280,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen 
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern ge- 
funden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Aus- 
stellung von Obligationen zum Betrage von 280,000 Thalern, in Buchstaben: 
zweihundert achtzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
75,000 Thaler à 500 Thaler, 
105,00 . à 200 
100,0000 àd 100 
= 280,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
Uünf Prozent zäheloh zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich zwei 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldver- 
schreibumgen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
ha-
	        
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