Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 531 — 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra- 
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 11. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Finanzminister: 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Sachsen, Negicrungsbcezirk Nagdeburg. 
Obligation 
des 
Wanzlebener Kreises 
Littr. M 
III. Emission 
über 
.. .... . ... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unterm .. . . ...... . . . .. enehmigten Kreistagsbeschluͤsse vom 
29. Juni 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von dsd den h ern bekennt 
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Wanzlebener Kreises 
Namens des Hreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Harlchnsschuld von Thalern 
Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent 
jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 280),000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1871. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 26 Jahren aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent jährlich, 
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaß- 
gabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
(Nr. 7721.) 72" Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.