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haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra-
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 11. Juli 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Zugleich für den Finanzminister:
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Sachsen, Negicrungsbcezirk Nagdeburg.
Obligation
des
Wanzlebener Kreises
Littr. M
III. Emission
über
.. .... . ... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unterm .. . . ...... . . . .. enehmigten Kreistagsbeschluͤsse vom
29. Juni 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von dsd den h ern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Wanzlebener Kreises
Namens des Hreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu-
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Harlchnsschuld von Thalern
Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent
jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 280),000 Thalern geschieht vom
Jahre 1871. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 26 Jahren aus einem
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent jährlich,
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaß-
gabe des genehmigten Tilgungsplanes.
(Nr. 7721.) 72" Die