Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 3. 
Die Bahn soll im Allgemeinen die Richtung von Habbrstadt, wo sie mit 
den Bahnen der MagdeburgHalberstädter Eisenbahngesellschaft in Verbindung 
gebracht werden soll, über Wilhelmshöhe, Langenstein, Isenburg östlich um den 
egenstein erhalten. 
Die Königlich Preußische Regierung wird dahin wirken, die Aufnahme 
der Bahn auf den der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft gehörenden 
und auf Wehrstedter Flur belegenen Bahnhof Halberstadt thunlichst zu erleichtern. 
Bei Langenstein ist ein Bahnhof, bei Isenburg eine Haltestelle, Beides für 
den Personen= wie für den Güterverkehr, zu errichten. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplans 
und der einzelnen Bauentwürfe, sowie insbesondere auch die Revision und Fest- 
setzung der Kostenanschläge, bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Regierung 
vorbehalten. Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, 
Brücken, Durchlässe, Flußkorrektionen, Vorfluthsanlagen und Parallelwege, sowie 
der Lage der Bahnhöfe und Haltestellen nebst der baupolizeilichen Präfong der 
Bahnhofsanlagen in jedem Gebiete den dortigen kompetenten Behörden zustehen. 
Artikel 4. . 
Der Punkt, wo die Bahn die beiderseitige Landesgrenze überschreitet, soll 
nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien 
näher bestimmt werden. 
Artikel 5. 
Die Bahn wird zunächst nur mit Einem durchgehenden Gleise versehen 
werden. Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen 
Sich über die Herstellung des zweiten Gleises verständigen. 
Artikel 6. 
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, 
insofern eine ghülche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, 
in jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden Expro- 
priationsgesetzes. Jede der Hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der 
zoglich Braunschweigischen Eisenbahnverwaltung, beziehungsweise der zu kon- 
zessionirenden Eisenbahngesellschaft, das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen. 
Artikel 7. 
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit 
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen, 
Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden 
geeignet sind, ohne Rochiheile transportirt werden können. 
Artikel 8. 
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, die 
aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Köhiglht Pranfichen 
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