Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Juli 1870. 
(u. S.. Wilhelm. 
Zugleich für den Finanzmmister: 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Dosen, Negierungebezirk Hosen. 
Obligation 
des 
Wreschener Kreise s 
II. Emission 
Litt. —— 
über 
Auf Grund des unten genehmigten Kreistagsbeschlusses 
vom 7. Dezember 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von 30,000 Thalern be- 
kennt sich die ständische Kommission für die von der Gnesener Kreisgrenze bis 
Wreschen und von Mielzyn nach Wulka auszuführenden Chausseebauten Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un- 
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preußisch 
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jähr- 
lich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1871. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge- 
tilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem 
Monate Dezember jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor den
	        
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