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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Juli 1870.
(u. S.. Wilhelm.
Zugleich für den Finanzmmister:
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Dosen, Negierungebezirk Hosen.
Obligation
des
Wreschener Kreise s
II. Emission
Litt. ——
über
Auf Grund des unten genehmigten Kreistagsbeschlusses
vom 7. Dezember 1869. wegen Aufnahme einer Schuld von 30,000 Thalern be-
kennt sich die ständische Kommission für die von der Gnesener Kreisgrenze bis
Wreschen und von Mielzyn nach Wulka auszuführenden Chausseebauten Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un-
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von Thalern Preußisch
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jähr-
lich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1871. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den ge-
tilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871. ab in dem
Monate Dezember jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor den