— 539 —
Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen.
Talon
zur
Kreis-Obligation des Wreschener Kreises
II. Emission.
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obli-
gation des Wreschener Kreises
Littrx. . . . .. % über Thaler # Prozent Zinsen
die —###e Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Wreschen, sowie bei der Provinzial-Hülfskasse in Posen, sofern
nicht rechtzeitig von dem als solchen legitimirten Inhaber der Obligation dagegen
Widerspruch erhoben worden ist.
Wreschen, dn .. . . . . ... 18..
Die ständische Kommission für die von der Gnesener Kreisgrenze bis
Wreschen und von Mielzyn nach Wulka auszuführenden Chausseebauten.
(Nr. 7724.) Allerhöchster Erlaß vom 5. August 1870., betreffend die Genehmigung eines
Nachtrages zu dem Revidirten Reglement für die Feuersozietät des
Preußischen Markgrafthums Oberlausitz vom 5. August 1863.
A# den Bericht vom 30. Juli d. J. ertheile Ich dem beiliegenden, in Folge
des Beschlusses des vorjährigen Kommunallandtages der Oberlausitz aufgestellten
zweiten Nachtrage zu dem Revidirten Reglement für die
Feuersozietät des Preußischen Markgrafthums Oberlausitz
vom 5. August 1863.
hierdurch Meine Genehmigung.
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz-Sammlung zu
veröffentlichen.
Hauptquartier Mainz, den 5. August 1870.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
(Nr. 7723—7724.) Zwei-