Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen. 
Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Wreschener Kreises 
II. Emission. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obli- 
gation des Wreschener Kreises 
Littrx. . . . .. % über Thaler # Prozent Zinsen 
die —###e Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Wreschen, sowie bei der Provinzial-Hülfskasse in Posen, sofern 
nicht rechtzeitig von dem als solchen legitimirten Inhaber der Obligation dagegen 
Widerspruch erhoben worden ist. 
Wreschen, dn .. . . . . ... 18.. 
Die ständische Kommission für die von der Gnesener Kreisgrenze bis 
Wreschen und von Mielzyn nach Wulka auszuführenden Chausseebauten. 
  
(Nr. 7724.) Allerhöchster Erlaß vom 5. August 1870., betreffend die Genehmigung eines 
Nachtrages zu dem Revidirten Reglement für die Feuersozietät des 
Preußischen Markgrafthums Oberlausitz vom 5. August 1863. 
A# den Bericht vom 30. Juli d. J. ertheile Ich dem beiliegenden, in Folge 
des Beschlusses des vorjährigen Kommunallandtages der Oberlausitz aufgestellten 
zweiten Nachtrage zu dem Revidirten Reglement für die 
Feuersozietät des Preußischen Markgrafthums Oberlausitz 
vom 5. August 1863. 
hierdurch Meine Genehmigung. 
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz-Sammlung zu 
veröffentlichen. 
Hauptquartier Mainz, den 5. August 1870. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
(Nr. 7723—7724.) Zwei-
	        
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