Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 540 — 
Zweiter Nachtrag 
zu dem 
Revidirten Reglement für die Feuersozietät des Preußischen Markgraf- 
thums Oberlausitz vom 5. August 1863. (Gesetz Samml. für 1863. 
S. 516. ff.). 
Zu g. 5. 
In Stelle des Alinea 3. tritt folgende Bestimmung: 
Im Falle des Brandes eines solchen Gebäudes wird dem Eigenthümer, 
wenn er dasselbe nicht wiederherstellt, die Entschädigung nur mit aus- 
drücklicher Bewilligung der im Kataster vermerkten Hypothekengläubiger 
ausgezahlt. — 
Der Eingang des Alinea 4. erhält folgende veränderte Fassung: 
Die Brandvergütigung, deren der Versicherte nach den #. 4. und 29. 
des Reglements verlustig geworden, ist die Sozletät dennoch ver- 
pflichtet 2c. 
— 
Der erste Satz des Alinea 2. lautet fortan: 
Doch kann Beides auch zu jeder anderen Leit auf ausdrücklichen Antrag 
geschehen und werden dann die Beiträge nur vom Anfange des laufen- 
den Monats ab berechnet. 
Zu §#. 34. und 37. 
Die I. 34. und 37. werden aufgehoben. In ihre Stelle treten 
folgende Bestimmungen: 
Der Sozietät gegenüber besteht nicht die Verpflichtung, ein durch 
Brand zerstörtes oder beschädigtes Gebäude wieder herzustellen. Die 
Vergütigungsgelder werden vielmehr, ohne daß der Nachweis der Ver- 
wendung derselben zum Bau geführt zu werden braucht, zur einen 
Hälfte innerhalb zweier Monate nach stattgehabtem Brandschaden und 
zur anderen Hälfte spätestens drei Monate nach Ablauf des Halbjahres, 
in welchem der Brandschaden stattgefunden hat, ausgezahlt, insofern 
dem nicht etwa reglementsmäßige Hindernisse entgegenstehen (§9. 4. 29.). 
Wenn aber auf dem Grundstücke, auf welchem das abgebrannte 
Gebäude gestanden hat, Hypothekenschulden oder andere Realver- 
pflichtungen eingetragen sind und dies in dem Feuersozietätskataster 
vermerkt ist, so wird die Brandentschädigung nur Behufs der Wieder- 
herstellung des Gebäudes und nachdem dieselbe gesichert worden, gezahlt, 
falls nicht etwa die Hypothekengläubiger und resp. Realberechtigten in 
die unbedingte Auszahlung ausdrücklich willigen sollten. 
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriume. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
T.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.