Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gebiete entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der Preußischen 
Gerichtsbarkeit und den Preußifchen Gesetzen sich zu unterwerfen und zu solchem 
Zwecke in Halberstadt Domizil zu nehmen. - 
Im Fall der Ausführung der Bahn durch eine Privatgesellschaft bleibt 
der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihr und 
der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr uͤber die beireffende Bahnstrecke 
zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Behörde zu übertragen. Diese 
Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in 
allen Fällen zu vertreten) die nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten 
Polizer- oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich 
bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden 
Königlich Preußischen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten 
Funktionen können von der Königlich Preußischen Regierung auch einem beson- 
deren Kommissarius übertragen werden. 
Artikel 9. 
Die im Preußischen Gebiete angestellten Eisenbahnbeamten sind den Preu- 
Hischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des einen Staates, welche 
im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus 
dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus. 
Bei Besetzung der unteren Betriebsbeamtenstellen innerhalb des Preußischen 
Gebiets, insbesondere der Bahnwärter= und Peichebelerboten wird Herzoglich 
Braunschweigischer Seits bei sonst gleicher Qualifikation auf die Bewerbungen 
Preußischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 10. 
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem in Rede stehenden 
Eisenbahn-Unternehmen, falls und so linge dasselbe im Eipenthum der Herzoglich 
Braunschweigischen Regierung sich befindet, eine Gewerbesteuer oder zirP iche 
öffentliche Abgabe nicht erheben, auch den Schienenweg zur Grundsteuer nicht 
eranziehen. 
! Volie die Bahn Eigenthum einer Privatgesellschaft werden, so wird die 
Königlich Preußische Regierung den Betrieb auf der Bahnstrecke in Ihrem 
Gebiete mit der durch die Frruhiten Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 
1859. festgesetzten Abgabe belegen. Diese Abgabe soll von dem Reinertrage der 
ganzen Bahn berechnet und zu demjenigen Betrage an die Königlich Preußische 
Hierung, abgeführt werden, welcher sich nach dem Verhältnisse berechnet, in 
welchem die Länge der auf Königlich Preußischem Gebiete liegenden Strecke zu 
der Gesammtlänge der ganzen Bahn steht. Die Zahlung erfolgt alljährlich 
ostnumerando, und zwar zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung 
begende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr. Die Herzoglich Braun- 
schweigische Regierung wird der Königlich Pieugischen die Berechnung des Rein- 
ertrages der Bahn alljährlich mittheilen und für die Abführung der Abgabe an 
die von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Kasse Sorge tragen. 
Außer dieser Abgabe werden im Königlich Preußischen Gebiete weitere 
Staatssteuern von dem Betriebe der Bahn nicht erhoben werden. 
(Nr. 7566.) 2“ Art.
	        
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