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Gebiete entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der Preußischen
Gerichtsbarkeit und den Preußifchen Gesetzen sich zu unterwerfen und zu solchem
Zwecke in Halberstadt Domizil zu nehmen. -
Im Fall der Ausführung der Bahn durch eine Privatgesellschaft bleibt
der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihr und
der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr uͤber die beireffende Bahnstrecke
zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Behörde zu übertragen. Diese
Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in
allen Fällen zu vertreten) die nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten
Polizer- oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich
bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden
Königlich Preußischen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten
Funktionen können von der Königlich Preußischen Regierung auch einem beson-
deren Kommissarius übertragen werden.
Artikel 9.
Die im Preußischen Gebiete angestellten Eisenbahnbeamten sind den Preu-
Hischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen des einen Staates, welche
im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus
dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Bei Besetzung der unteren Betriebsbeamtenstellen innerhalb des Preußischen
Gebiets, insbesondere der Bahnwärter= und Peichebelerboten wird Herzoglich
Braunschweigischer Seits bei sonst gleicher Qualifikation auf die Bewerbungen
Preußischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel 10.
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem in Rede stehenden
Eisenbahn-Unternehmen, falls und so linge dasselbe im Eipenthum der Herzoglich
Braunschweigischen Regierung sich befindet, eine Gewerbesteuer oder zirP iche
öffentliche Abgabe nicht erheben, auch den Schienenweg zur Grundsteuer nicht
eranziehen.
! Volie die Bahn Eigenthum einer Privatgesellschaft werden, so wird die
Königlich Preußische Regierung den Betrieb auf der Bahnstrecke in Ihrem
Gebiete mit der durch die Frruhiten Gesetze vom 30. Mai 1853. und 21. Mai
1859. festgesetzten Abgabe belegen. Diese Abgabe soll von dem Reinertrage der
ganzen Bahn berechnet und zu demjenigen Betrage an die Königlich Preußische
Hierung, abgeführt werden, welcher sich nach dem Verhältnisse berechnet, in
welchem die Länge der auf Königlich Preußischem Gebiete liegenden Strecke zu
der Gesammtlänge der ganzen Bahn steht. Die Zahlung erfolgt alljährlich
ostnumerando, und zwar zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung
begende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr. Die Herzoglich Braun-
schweigische Regierung wird der Königlich Pieugischen die Berechnung des Rein-
ertrages der Bahn alljährlich mittheilen und für die Abführung der Abgabe an
die von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Kasse Sorge tragen.
Außer dieser Abgabe werden im Königlich Preußischen Gebiete weitere
Staatssteuern von dem Betriebe der Bahn nicht erhoben werden.
(Nr. 7566.) 2“ Art.