Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer-Kapitals repartirt. Nach demselben Maaß- 
stabe erfolgt die Repartition in den einzelnen Gemeinden: 
C. 3. 
Die Obliegenheiten der Provinzial-Vertretung und des durch dieselbe zu 
wählenden Ausschusses (§6. 5. und 18. des Gesetzes vom 11. Mai 1851.) wer- 
den von einer Kommission wahrgenommen, welche aus dem Regierungspräsidenten 
und den Oberamtmännern des Regierungsbezirks besteht. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Pont à Mousson, den 17. August 1870. 
(I. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. 
  
(Nr. 7726.) Staatsvertrag zwischen Prcußen und Lippe wegen Anlage einer Eisenbahn vo#n 
Lemförde über Herford und Detmold nach Bergheim resp. Steinheim 
Vom 10. Juli 1870. 
S#ee Majestät der König von Preußen und Seine Durchlaucht der Fürst 
zur Lippe, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen den 
beiderseitigen Staatsgebieten zu vermehren, haben Behufs einer hietüber zu tref- 
fenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: · 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Herrmann Dudden. 
hausen, 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe: 
Höchstihren Präsidenten Theodor Heldman, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Hohen kontrahirenden Regierungen find übereingekommen, eine Eisen- 
bahn von Lemförde über Bünde, Herford und Detmold nach Bergheim resp. 
Steinheim zuzulassen und zu fördern. 
Die Königlich Preußische Regierung wird die Konzession zum Bau und 
zum Betriebe der Bahn für die in Ihrem Gebiete belegene Sktecke unter den 
in Preußen üblichen Bedingungen und nach Maaßgabe dieses Verttages berseben
	        
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