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Artikel XI.
Die Hohen kontrahirenden Regierungen werden für die in Ihren Gebieten
belegenen Bahnstrecken das Bahnpolizei-Reglement und das Betriebs-Reglement
des Norddeutschen Bundes in Kraft treten lassen.
Den auf der Preußischen Strecke fungirenden Eisenbahnbeamten der
Lippischen Bahnverwaltung werden in Bezug auf die Bahnpolizei dieselben Be-
fugnisse eingeräumt werden, welche bei Preußischen Eisenbahnen die betreffenden
Bahnbeamten auszuüben haben und sind dieselben zu diesem Zweck auf Präsen-
battn ber Bahnverwaltung bei den zuständigen Preußischen Behörden in Pfllicht
zu nehmen.
Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere
Revision auch in dem Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.
Artikel XII.
Die Genehmigung und nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplans bleibt
jeder Regierung für deren Gebjet vorbehalten. «
Auf der Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung sollen mindestens täglich drei
Züge in beiden Richtungen mit Personenbeförderung eingerichtet werden und
hiervon nicht weniger als zwei Züge eine vierte Wagenklasse führen.
Bezüglich des Tarifs bleibt der Preußischen Regierung für Ihr Gebiet die
Genehmigung für die bei der Betriebseröffnung einzuführenden Fahrgeld- und
Frachtsätze im Personen= und Güterverkehre und für spätere Erhöhungen dieser
Sätze vorbehalten.
Sowohl beuglih des Fahrplans, wie des Tarifs, werden beide Regierungen
in jedem Falle ein Einverständniß im Interesse eines einheitlichen Betriebes der
Bahn herbeizuführen bemüht sein.
Die zu konzessionirende Gesellschaft soll verpflichtet sein, auf Verlangen der
Hohen Kontrahenten den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen und
Koaks und event. der übrigen im Artikel 45. der Norddeutschen Bundesperfassung
bezeichneten Gegenstände auf ihrer Bahn einzuführen. "
Die zu konzessionirende Gesellschaft ist ferner verpflichtet, soweit das
Königlich Preußische Handelsministerium oder die Fürstlich Lippische Regierung
es im Verkehrsinteresse für nöthig erachten, jederzeit auf Verlangen der be-
theiligten Regierung künftig mit anderen in- und ausländischen Bahnverwal-
tungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen duchzchenden
Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife zu errichten und hierbei
insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen die
übliche, nöthigenfalls von der betheiligten Regierung festzusetzende Vergütung zu
willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf
Verlangen der betheiligten Regierung auf ihrer in diesem neu einzurichtenden
durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitssatz
pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die gleich-
artigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt. Sollte sie jedoch in
einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter
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