Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel XV. 
Beide vertragschließende Hohe Regierungen behalten Sich, eine jede fuͤr Sich, 
das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die nach 
Artikel I. anzulegende Bahn nicht späesstens is zum Ende des Jahres 1874. 
vollendet und dem Betriebe übergeben sein sollte. 
Artikel XVI. 
Dieser Vertrag soll in zwei Exemplaren ausgefertigt und zur landesherr- 
lichen Ratifikation vorgelegt werden. 
Die Auzwechseling. der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll spätestens 
binnen vier Wochen in Berlin stattfinden. 
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterzeichnet und befiegelt worden. 
So geschehen zu Berlin, den 10. Juli 1870. 
(L. S.) Herrmann Duddenhausen. (L. S.) Theodor Heldman. 
Vorstehender Vertrag ist ratifiirt worden und die Auswechselung der Ra- 
tifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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