Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7732.) Allerhöchster Erlaß vom 10. August 1870., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung ciner Chaussec 
von Neuhaldensleben, im Kreise Neuhaldensleben des Regierungsbezirks 
Magdeburg, über Satuelle bis zur Braunschweigischen Landesgrenze in 
der Richtung auf Uthmoeden. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
von Neuhaldensleben, im Kreise Neuhaldensleben des Regierungsbezirks Magde. 
burg, über Satuelle bis zur Braunschweigischen Landesgrenze in der Richtung 
auf Uthmoeden genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Bauunternehmern, 
der Stadtgemeinde Neuhaldensleben, der Dorfgemeinde Satuelle und dem Gute 
Detzel, das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs. 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor- 
schriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den vorgenannten Un- 
ternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des 
für die Staats--Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld. Tarifs, einschließlich 
der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmun- 
gen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, bierdurch ver- 
leihen. Auch sollen die dem Chausseegeld = Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Hauptauartier Saarbrücken, den 10. August 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
–.— 
(FNr. 77338 Ailerhöchster Erlaß vom 10. August 1870., betreffend die Verleihung des Rechts 
zur Chausseegeld-Erbebung an den Kreis Ruppin, Regierungsbezirks 
Potedam, auf der Kreis= Chaussee vom Babnhbofe zu Neustadt a. d. D. 
nach Hohenofen. 
A# Ihren Bericht vom 2. August d. J. will Ich dem Kreise Ruppin, im 
Regierungsbezirk Potsdam, in Bezug auf die von ihm ausgebaute Kreis-Chaussee 
vom Bahnhofe zu Neustadt a. d. D. nach Hohenofen, gegen die llebernahme der 
(Nr. 7732—7734) chaussee-
	        
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