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chausseemäßigen Unterhaltung derselben, das Recht zur Chausseegeld-Erhebung
nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Tarife, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Besreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Hauptquartier Saarbrücken, den 10. August 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 7734.) Allerhöchster Erlaß vom 13. August 1870., betreffend die Verleihung des Ex-
propriationsrechts an die Stadt Danzig zur Durchführung des Kanalisa-
tionswerkes dortselbst.
N von der Stadtgemeinde Danzig beschlossen worden, die in den Kanälen
der Stadt sich ansammelnden Flüssigkeiten in der auf dem zurückerfolgenden
Situationsplan des Stadtbauraths Licht vom 24. Juni d. J. angedeuteten Rich-
tung von der sogenannten Kämpe nach den Berieselungsanlagen innerhalb der
städtischen Ländereien bei Weichselmünde abzuführen, verleihe Ich der Stadt
Danzig, zur Durchführung dieses Kanalisationswerkes, das Recht zur Expropria-
tion und zur vorübergehenden oder nach Art von Grundservituten dauernden Be-
nutzung fremder Grundstücke.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Hauptquartier St. Avold, den 13. August 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Gulenburg.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Minister des Innern.
Rebigirt im Büreau des Staats-Ministerlums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Pofbuchdruckerel
(R. v. Decker).