Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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chausseemäßigen Unterhaltung derselben, das Recht zur Chausseegeld-Erhebung 
nach dem für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Tarife, einschließlich der 
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Besreiungen, sowie der sonstigen 
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf 
den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Hauptquartier Saarbrücken, den 10. August 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
(Nr. 7734.) Allerhöchster Erlaß vom 13. August 1870., betreffend die Verleihung des Ex- 
propriationsrechts an die Stadt Danzig zur Durchführung des Kanalisa- 
tionswerkes dortselbst. 
N von der Stadtgemeinde Danzig beschlossen worden, die in den Kanälen 
der Stadt sich ansammelnden Flüssigkeiten in der auf dem zurückerfolgenden 
Situationsplan des Stadtbauraths Licht vom 24. Juni d. J. angedeuteten Rich- 
tung von der sogenannten Kämpe nach den Berieselungsanlagen innerhalb der 
städtischen Ländereien bei Weichselmünde abzuführen, verleihe Ich der Stadt 
Danzig, zur Durchführung dieses Kanalisationswerkes, das Recht zur Expropria- 
tion und zur vorübergehenden oder nach Art von Grundservituten dauernden Be- 
nutzung fremder Grundstücke. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Hauptquartier St. Avold, den 13. August 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Gulenburg. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Minister des Innern. 
  
Rebigirt im Büreau des Staats-Ministerlums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Pofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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