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Zwischen Straußfurt und Sulza sollen in beiden Richtungen täglich
mindestens zwei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden und es soll
hiervon mindestens Ein Zug die vierte Wagenklasse söbren
Artikel 11.
Beiden Hohen Regierungen wird der Gesellschaft gegenüber das Recht
reservirt werden, die in Ihren resp. Gebieten belegenen Strecken nach Maaßgabe
der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-Unternehmungen
vom 3. November 1838. an Sich zu bringen. Ungeachtet einer hiernach etwa
eintretenden Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll eine Unter-
brechung des Betriebes auf derselben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung
eines ungestörten, einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und
Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen ange-
paßte Verständigung Platz greifen.
Artikel 12.
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Konzession
zum Bau und Betriebe der Bahn davon abhängig gemacht werden soll, daß die
Gesellschaft sich denjenigen Bedingungen unterwirft, welche im Interesse der Post.,
Militair- und Telegraphenverwaltung den im Norddeutschen Bundesgebiete in
neuester Zeit konzestonirten Bahnen auferlegt worden sind, oder künftig durch
Bundesbeschlüsse allgemein noch auferlegt werden möchten.
Auch soll die zu konzessionirende Gesellschaft verpflichtet werden, auf Ver-
langen der Königlich Preußischen Regierung auf der Bahn den Einpfennigtarif
für den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen und Koaks und event.
der übrigen im Artikel 45. der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten
Gegenstände einzuführen.
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Be-
stimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. auch für das Groß-
herzoglich Sächsische Gebiet Geltung haben.
Artikel 13.
Zur Sicherstellung einer vorschriftsmäßigen und rechtzeitigen Ausführung
der Bahn, für welche eine Bauzeit von zwei Jahren bestimmt werden soll, wird
sich die Königlich Preußische Regierung eine angemessene Kaution bestellen lassen.
Beide vertragsschließende Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich,
das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Aus-
führung der Bahn nicht spätestens bis 1. Januar 1872. begonnen sein wird.
Artikel 14.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden OriginalExemplaren ausgefertigt
und beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die u-
wech-