Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Zwischen Straußfurt und Sulza sollen in beiden Richtungen täglich 
mindestens zwei Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden und es soll 
hiervon mindestens Ein Zug die vierte Wagenklasse söbren 
Artikel 11. 
Beiden Hohen Regierungen wird der Gesellschaft gegenüber das Recht 
reservirt werden, die in Ihren resp. Gebieten belegenen Strecken nach Maaßgabe 
der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-Unternehmungen 
vom 3. November 1838. an Sich zu bringen. Ungeachtet einer hiernach etwa 
eintretenden Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll eine Unter- 
brechung des Betriebes auf derselben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung 
eines ungestörten, einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und 
Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen ange- 
paßte Verständigung Platz greifen. 
Artikel 12. 
Beide Hohe Regierungen sind darüber einverstanden, daß die Konzession 
zum Bau und Betriebe der Bahn davon abhängig gemacht werden soll, daß die 
Gesellschaft sich denjenigen Bedingungen unterwirft, welche im Interesse der Post., 
Militair- und Telegraphenverwaltung den im Norddeutschen Bundesgebiete in 
neuester Zeit konzestonirten Bahnen auferlegt worden sind, oder künftig durch 
Bundesbeschlüsse allgemein noch auferlegt werden möchten. 
Auch soll die zu konzessionirende Gesellschaft verpflichtet werden, auf Ver- 
langen der Königlich Preußischen Regierung auf der Bahn den Einpfennigtarif 
für den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen und Koaks und event. 
der übrigen im Artikel 45. der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten 
Gegenstände einzuführen. 
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Be- 
stimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. auch für das Groß- 
herzoglich Sächsische Gebiet Geltung haben. 
Artikel 13. 
Zur Sicherstellung einer vorschriftsmäßigen und rechtzeitigen Ausführung 
der Bahn, für welche eine Bauzeit von zwei Jahren bestimmt werden soll, wird 
sich die Königlich Preußische Regierung eine angemessene Kaution bestellen lassen. 
Beide vertragsschließende Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich, 
das Recht vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, sobald die Aus- 
führung der Bahn nicht spätestens bis 1. Januar 1872. begonnen sein wird. 
Artikel 14. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden OriginalExemplaren ausgefertigt 
und beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die u- 
wech-
	        
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