Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 570 — 
) die in den I# 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
erfolgen durch die in Nummer 12. angegebenen Blätter; 
d) an die Stelle der im I. 7. erwähnten sechs Zahlungstermine sollen 
vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten sechsten und 
achten Zinszahlungstermins soll der vierte und beziehentlich fünfte 
treten. Die Zinskupons können weder aufgeboten noch amortisirt 
werden) jedoch sollen demjenigen, welcher den Verlust von Zins- 
kupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Ma- 
gistrate anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinskupons durch 
Vorzeigung der Obligationen oder sonst glaubhaft darthut, nach 
Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis 
dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
14) Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadt Gleiwitz mit ihrer Steuerkraft und ihrem Veimögen. 
Gleiwitz, den 15. Juni 1870. 
Schema zu den Jinskupons. 
Provinz Schlesicn, Negicrungsbezirk Oppceln. 
  
Serie 
Zinskupon + .. 
über 
.......... Zinsen 
zu der 
Obligation der Stadt Gleiwitz 
Littr. .. ... —-. « 
. Inhaber dieses Kupons empfängt gegen dessen Rückgabe am mo 18. 
die halbjährlichen Zinsen der Stadtobligation Litt. m—noupQ.I mit ... .. 
..... schreibeausderhiesigenKämmereikasse. 
Gleiwitz,den..I·«.......... 18.. 
Der Magistrat. 
Dieser Zinskupon wird ungültig, wenn dessen. 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ab- 
laufdes Kalenderjahres der Fälligkeit abgehoben 
wird. 
Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistratsdirigenten und der Magistrats. 
mitglieder können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden; 
doch muß jeder Zinskupon mit der eigenhändigen Namensunterschrift 
eines Kontrolbeamten versehen werden. 
Sche.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.