Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Einlieferung der betreffenden Obligationen und der dazu gehörigen von dem ge- 
dachten 1. Oktober ablaufenden Kupons an dem dam bestimmten Tage. Mit 
diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Der Be- 
trag der etwa fehlenden Kupons wird von dem Kapitale in Abzug gebracht. 
. . 
Eine Kündigung der durch die Obligationen verbrieften Darlehnskapitalien 
von Seiten der Inhaber findet nicht statt. Dagegen bleibt der Brauergilde das 
Recht vorbebalten, sowohl die Amortisation zu verstärken, als auch die Obliga- 
tionen insgesammt zu kündigen. Die Kündigung erfolgt durch öffentliche Be- 
kanntmachung, darf jedoch nur zum 1. April und 1. Oktober und mit sechs- 
monatlicher Frist geschehen. Wegen Ausjahlung und Verzinsung finden auch 
hier die Bestimmungen des F. 7. Anwendung. 
b. 9. 
Die gekündigten Kapitalbeträge werden, wenn die über sie lautenden 
Obligationen nicht innerbalb zehn Jahren nach dem Rückzahlungstermine zur 
Einlösung vorgezeigt, auch nicht als verloren oder vernichtet angemeldet sind, 
auf (Grund der Verjährung getilgt angesehen. Die Nummern der ausgeloosten, 
nicht zur Einlösung vorgejeigten Obligationen sollen in der nach H. 7. jährlich 
zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht werden. 
S. 10. 
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Brauergilde mit 
ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften. 
K. 11. 
Die unter §S#. 5. 7. 8. 9. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch den Preußiseben Staatsanzeiger, das Hannoversche Tageblatt und den 
Hannoverschen Courier. Sollte im Laufe der Zeit eine dieser Zeitungen eingeben, 
so hat das Vorneherkollegium mit Zustimmung der Landdrostei dnjenige Blatt 
zu bestimmen und durch die noch zugänglichen übrigen Zeitungen öffentlich bekannt 
zu machen, welches an die Stelle des ausfallenden tritt. " 
§S. 12. 
Die getilgten und zu kassirenden Obligationen werden von dem Vorsteher- 
Kollegium dem zuständigen Gerichte eingereicht, welches die getilgten Summen 
im Hypotbekenbuche und auf dem nach F. 3. ausgestellten Hypotbekendofumente 
abmschreiben bat. Nüch Tilgung und Löschung der gesammten Schuld wird das 
Hypothekendokument dem Vorsteherkollegium vom Gerichte zurückgegeben. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende 
lindeeberrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter dem bei- 
gedruckten Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern 
der
	        
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