Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Regierung ausdrücklich vorbehalten. Auch sollen an der Bahnstrecke nur die 
Hoheitszeichen des Preußischen Staates errichtet werden dürfen. 
Die Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Auf- 
sichtsbehörde, im Uebrigen aber den Preußischen Gesetzen und Behörden unter- 
worfen. 
Artikel III. 
Auf dies Eisenbahn= Unternehmen sollen die in dem betreffenden Preußi- 
schen Landestheile geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Expropriation und 
das Recht zu vorübergehender Benutzung fremder Grundstücke für Eisenbahn- 
zwecke Anwendung finden. 
Bezüglich des Baues und Betriebes der Bahn ist die freie Hansestadt 
Bremen den bestehenden und künftigen Preußischen Landesgesetzen und insbeson- 
dere den Bestimmungen des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. 
über die Verpflichtungen der Eisenbahngesellschaften in ihrem Verhältnisse zum 
Preußischen Staate und zum Publikum unterworfen. - 
Demnach finden auf das Unternehmen auch das Gesetz vom 16. März 
1867. über die Eisenbahnabgabe, sowie etwa künftig noch ergehende desfallsige 
Vorschriften Anwendung. 
Artikel IV. 
Die von der freien Hansestadt Bremen für Bau und Betrieb der Bahn 
einzusetzende Verwaltung muß in Preußen ihr Domizil haben. 
Diese Verwaltung hat in allen die Bahn betreffenden Angelegenheiten 
gegenüber dem Preußischen Staate und gegenüber dem Publikum die völlig un- 
eingeschränkte Befugniß, die freie Hansestadt Bremen zu vertreten. 
Die Verwaltung ist wegen aller Entschädigungsansprüche, welche in Folge 
des Baues und Betriebes der Bahn erhoben werden, der Entscheidung der zu- 
ständigen Königlichen Gerichte unterworfen, und sollen die gegen sie in Vertre- 
tung der freien Hansestadt Bremen rechtskräftig ergehenden gerichtlichen und 
Administrativ.Entscheidungen ohne Weiteres für die freie Hansestadt Bremen ver- 
bindlich sein. 
Bebufs der technischen Leitung des Baues und Betriebes der Bahn ist 
zum Mitgliede oder Vorstande dieser Verwaltung ein Beamter zu bestellen, 
welcher die formelle Qualisikation zum Königlich Preußischen Eisenbahnbaumeister 
besitzen muß. Die Wahl dieses Beamten und die demselben zu ertheilende Ge- 
schäftsinstruktion bedarf der Genehmigung des Königlich Preußischen Handels-. 
ministeriums. 
Es bleibt eine besondere Vereinbarung zwischen dem Königlich Preußischen 
Handelsministerium und der freien Hansestadt Bremen darüber vorbehalten, ob 
und unter welchen Bedingungen die Preußische Regierung die Ausführung des 
Baues der Bahn für Rechnung der freien Hansestadt Bremen übernehmen will. 
Artikel V. 
Der Eisenbahn-Unternehmer hat den Anordnungen, welche wegen polizei- 
licher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen wer- 
den, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Aus- 
gaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines *e 
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