Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten, zu tragen. Er ist verpflichtet, die 
nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846. 
(Gesetz Samml. für 1847. S. 21.) für die Bauarbeiter einzurichtenden Kranken- 
kasse zu leisten. 
Nicht minder wird Unternehmer den Anforderungen der zuständigen Be- 
hörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten 
Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch 
die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen. 
Artikel VI. 
Dem Preußischen Staate bleibt vorbehalten: 
a) die Genehmigung) nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplanes; 
b) die Genehmigung der Tarife für den Personen= 2c. und Güterverkehr, 
sowie jeder Abänderung derselben. 
Die freie Hansestadt Bremen wird den Personentransport in vier Wagen- 
klassen bewirken und ist auf Verlangen Preußens verpflichtet, auf der Bahn bei 
größeren Entfernungen den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen- und 
Koaks und event. der übrigen im Arlikel 45. der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes bezeichneten Gegenstände einzuführen. 
Die freie Hansestadt Bremen übernimmt die Verpflichtung) soweit das 
Königlich Preußische Handelsministerium es im Verkehrsinteresse für nöthig er- 
achtet, jederzeit auf dessen Verlangen künftig mit anderen in- und ausländischen 
Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen durch- 
gehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife zu errichten 
und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transport- 
mittel gegen die übliche, nöthigenfalls vom Königlich Preußischen Handels- 
ministerium festzusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife 
ist die freie Hansestadt Bremen verpflichtet, auf Verlangen des Königlich Preu- 
Kischen Handelsministeriums auf Ihrer in diesem neu einzurichtenden durchgehen- 
den Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitssatz pro 
Zentner und Meile zuzugestehen, welchen Sie auf dieser Strecke für die gleich- 
artigen Transportgegenstände in Ihrem Lokaltarife erhebt. 
Sollte Sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene 
Strecke Ihrer Bahn einen unter den Lokaltarif- Emheitssatz pro Zentner und 
Meile ermäßigten Satz pro Zentner und Meile beziehen, so muß Sie für jene 
Strecke diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehen- 
den Velehret auf Verlangen des Königlich Preußischen Handelsministeriums zu- 
estehen. 
ses Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditions- 
gebühr für die Bahn von Langwedel nach Uelzen ausgeschlossen, wenn weder 
die ursprüngliche Versand= noch die letzte Adreßstation an dieser Bahn liegt. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der freien Hansestadt Bremen zur Ein- 
richtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten 
Tarifsatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen betheiligten Eisen- 
bahnverwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grund- 
(Nr. 7745,) 81“ sätzen
	        
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