Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 592 — 
sätzen zu normiren und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden 
Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif. Einheitssatz pro Zentner und 
Meile zuzugestehen) welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transport.- 
gegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr 
erheben. 
1 Sollte die freie Hansestadt Bremen zum Zwecke der Einrichtung eines 
neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vor- 
stehend präzisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung fordern und die letztere 
ohne von dem Königlichen Handelsministerium für zulänglich erachtete Gründe 
sich weigern, auf den von der freien Hansestadt Bremen vorgeschlagenen direkten 
Verkehr überhaupt einzugehen oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes 
zu machen, so ist die freie Hansestadt Bremen an das Ihrerseits auf Erfordern. 
des Preußischen Handelsministeriums für einen direkten Verkehr, an welchem 
die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere 
Zugeständniß nicht mehr gebunden. · 
Es soll namentlich auf die Förderung eines durchgehenden, möglichst ein- 
heitlich zu gestaltenden Personen= und Güterverkehrs zwischen Berlin und Bremen 
über die Route Langwedel- Uelzen Bedacht genommen, und sollen insbesondere 
im Personenverkehre die Schnell= und Personenzüge möglichst im direkten An- 
schlusse ohne Wagenwechsel über die Strecke Bremen-Langwedel durchgeführt werden. 
Artikel VII. 
In Beug auf die Beförderung von Truppen) Militaireffekten und 
sonstigen Armeebedürfnissen hat Unternehmer die Verpflichtungen zu erfüllen, 
welche von dem Bundesrathe des Norddeulschen Bundes für die Staatsbahnen 
im Bundesgebiete festgestellt sind oder später festgestellt werden möchten. 
Artikel VIII. 
Der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes gegenüber erkennt der 
Unternehmer das Reglement vom 1. Januar 1868. über die Verhältnisse der 
Post zu den Staats-Eisenbahnen nebst den dazu ergehenden Abänderungen und 
Ergänzungen als maaßgebend für die zu erbauende Bahn an. 
Artikel IX. 
Der Bundes--Telegraphenverwaltung gegenüber hat Unternehmer diejenigen 
Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des Norddeutschen 
Bundes für die Eisenbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind oder später für 
die Staatsbahnen im Bundesgebiete anderweit festgestellt werden möchten. 
Artikel X. 
Die freie Hansestadt Bremen ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt und 
künftig für die Preußischen Staats-Eisenbahnen bestehenden Grundsätze für ihre 
Beamten und Arbeiter Pensions-, Wittwenverpflegungs- und Unterstützungskassen 
einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. 
Artikel Xl. 
Die freie Hansestadt Bremen ist verpflichtet, die in der Anlage zum 8. 
es
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.