Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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des Königlich Preußischen Reglements über die Civilversorgung und Civilanstellung 
der Militairpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts vom 
16./20. Juni 1867. unter I. und II. 1., C. aufgeführten Unterbeamtenstellen, 
beziehungsweise die demselben entsprechenden Stellen mit Militairanwärtern des 
Bundesheeres, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
zu besetzen. 
Artikel XIl. 
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst 
Zweigbahnen, als die Benutzung der ersteren gegen zu vereinbarende, eventuell 
vom Koöniglichen Handelsministerium festzusetzende Fracht- oder Bahngeldsätze 
vorbehalten. 
» Artikel XIII. 
Die Königlich Preußische Regierung behält sich das Recht vor, die Bahn 
von Uelzen nach Langwedel nebst allem zu ihr zu rechnenden Zubehör nach Ab- 
lauf von 30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, oder auch 
später, nach einer mindestens Ein Jahr vorher zu machenden Ankündigung gegen 
Erstattung des Anlagekapitals zu erwerben. 
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüng- 
liche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, soll jedoch von dem zu 
erstattenden Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden 
Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. 
Artikel XIV. 
Unter Genehmigung des Königlichen Handelsministeriums kann die freie 
Hansestadt Bremen einer anderen Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb 
der Bahn durch besonderen Vertrag überlassen. 
Zur Veräußerung der Bahn wird die Zustimmung der Preußischen Staats- 
Regierung gleichfalls vorbehalten. 
Artikel XV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur Ertheilung der Eingangs vorbehaltenen 
Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der RatifikationsUrkunden binnen 
12 Wochen zu Berlin bewirkt werden. 
Zur Beurkundung haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig 
unterzeichnet. 
So geschehen zu Berlin, den 17. Juli 1870. 
Hermann Duddenhausen. Friedrich Ludolf Grave. 
(L. S.) (L. S.) 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat naltgesundi. 8 
  
(Nr. 7745—7746.) Nr. 7746.)
	        
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