Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7746.) Allerhöchster Erlaß vom 8. Oktober 1870., betreffend den Tarif, nach welchem 
das Brückengeld an der Lippebrücke am Flahm bei Wesel zu erheben ist. 
D. mit Ihrem Berichte vom 30. September d. J. vorgelegten Tarif zur 
Erhebung des Brückengeldes an der Lippebrücke am Flahm bei Wesel habe 
Ich vollzogen und lasse Ihnen denselben zur weiteren Veranlassung hierneben 
wieder zugehen. 
Dieser Erlaß und der Tarif sind durch die Gesetz= Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Hauptquartier Versailles, den 8. Oktober 1870. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
Taridf, 
nach welchem das Brückengeld an der Lippebrücke am Flahm 
bei Wesel zu erheben ist. 
Vom 8. Oktober 1870. 
  
  
E. wird entrichtet: — 
A. Von Fuhrwerk einschließlich der Schlitten: — 
I. Zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen, 
aleschen, Kabriolets 2c., für jedes Zugthier . . 1 
II. Zum Fortschaffen von Lasten, 
1) von beladenem, d. h. von solchem) worauf sich außer 
dessen Zubehör und außer dem Futter für höchstens 
drei Tage an anderen Gegenständen mehr als zwei 
Zentner befinden, für jedes Zugthir . 2 
2) von unbeladgen . 6 
Ausnahmen. Von gewöhnlichen, mit landwirthschastlichen Gegen- 
ständen beladenen Landfuhrwerken und Schlitten, 
sowie von Fuhren mit Brennmaterialien zum eigenen 
Heizungs= und gewöhnlichen landwirthschaftlichen 
Bedarf einschließlich desjenigen für die mit der Land- 
wirthschaft verbundenen Brau= und Brennereien, 
B 
  
  
für jedes Zugthir
	        
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