Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 598 — 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 19. Oktober 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Drovinz Dommern, Regierungsbezirk Stettin. 
Obligation 
des 
Regenwalder Kreises 
Lillr. M. . . .. 
uͤber 
....... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unten genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom 
10. Mai 1870. wegen Aufnahme einer Schuld von 130,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Finanzkommission für den Kreis Regenwalde Namens des 
Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkünd- 
bare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vodvo Thalern Preußisch 
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich 
zu verzinsen ist. « 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 130,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1872. ab allmälig innerhalb eines JZeitraums von 37 Jahren aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent jährlich, 
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaß.- 
gabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1872. ab in dem Mo- 
nate August jeden Jahres. Die ausgeloosten Schuldverschreibungen werden unter 
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an 
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Be- 
kanntmachung erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsbla 
er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.