Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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beziehungsweise der Schuldverschreibungen, bei der Wegeverbandskasse des Amtes 
Stolzenau erhoben werden. 
Zugleich mit der Rücklieferung der gekündigten Schuldverschreibungen sind 
die dazu gehörigen, noch nicht fällig gewordenen Zinskupons einzuliefern, widri- 
genfalls deren Betrag am Kapital gekürzt wird. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb zehn Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben sind, sowie die innerhalb vier Jahren nach 
dem Ablaufe des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, ver- 
jähren zu Gunsten des Wegeverbandes. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der I§. 500. 501. Ziff. 5. und 502, der 
allgemeinen bürgerlichen Prozeßordnung vom 8. November 1850. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei dem Amte Stolzenau anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel. 
deten und bis dahin nicht vorgekommenen Uinskubor gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Behufs Erhebung der Zinsen sind dieser Schuldverschreibung ganzjährige, 
von zwei Mitgliedern des Wegeausschusses vollzogene Zinskupons für sechs Jahre, 
bis zum .. ... . . . .. beigegeben. Fuͤr die weitere Zeit werden Zinskupons auf 
ebenfalls sechsjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen ZinskuponsSerie erfolgt bei der Wegeverbands- 
kasse zu Stolzenau gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Wegeverband mit seinem Vermögen und seiner gesetzlichen Steuerkraft. 
Zu Urkund alles diesen haben wir diese Ausfertigung mit unserer Unter- 
schrift versehen. 
Stolzenau, den r .. 18.. 
Der Wegeverbands-Ausschuß des Amtes Stolzenau. 
Mr. 7748.) Pro-
	        
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