Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 605 — 
(Nr. 7749.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen III. Emis- 
sion der Stadt Essen, Regierungsbezirks Duͤsseldorf, zum Betrage von 
250,000 Thalern. Vom 21. Oktober 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
ertheilen, nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung 
zu Essen darauf angetragen haben, der Stadt Essen Behufs Ausführung ver- 
schiedener öffentlicher Bauten und Anlagen die Aufnahme eines Darlehns von 
250,000 Thalern, geschrieben: zweihundert funfzig Tausend Thalern, gegen 
Ausstellung von auf den Inhaber lautenden und mit Zinskupons und Talons 
versehenen Obligationen III. Emission zu gestatten, und bei diesem Antrage im 
Interesse sowohl der Stadtgemeinde als auch der Gläubiger sich nichts zu er- 
innern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
wegen Ausstellung von Papieren, welche eine ZJahlungsverpflichtung an jeden 
Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedin- 
gungen: 
1) Es werden Eintausend Obligationen, jede zu Einhundert Thalern, und 
dreihundert Obligationen, jede zu fünfhundert Thalern, ausgegeben. 
2) Die Obligationen werden mit fünf vom Hundert jährlich verzinst; die 
Zinsen werden in halbjährlichen Raten, am 30. Juni und 31. Dezem. 
ber jeden Jahres, fällig und von der Stadtkasse zu Essen gegen Rück. 
gabe der betreffenden Kupons gezahlt. 
3) Zur Tilgung der Schuld werden alljährlich, vom Jahre 1871. an, Ein 
und einhalb Prozent des Kapitals, sowie die Zinsen der eingelösten Obli- 
gationen, verwendet. Der Stadt bleibt es jedoch vorbehalten, mit Ge- 
nehmigung der Regierung zu Düsseldorf den Tilgungsfonds zu verstär- 
ken und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen; auch ist 
dieselbe berechtigt, nach Verlauf von zehn Jahren, also vom Jahre 1880. 
an, sämmtliche dann noch nicht getilgte Obligationen mit Genehmigung 
der Regierung zu Düsseldorf zu kündigen. 
een Inhabern der Obligationen steht dagegen ein Kündigungs- 
recht nicht zu. 
4) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
gung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von der Stadt- 
verordneten-Versammlung eine „Anleihe-- und Schuldentilgungs-Kom- 
mission“ gewählt, welche für die Befolgung der Bestimmungen des 
Privilegiums verantwortlich und hierauf zu vereiden ist. Dieselbe soll 
aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus der Stadtverordneten- 
Versanmlung und die beiden anderen aus der Bürgerschaft zu wäh- 
en sind. 
5) Die Obligationen werden mit der ausdrücklichen Bezeichnung: „Dritte 
Emission“) unter Buchstaben und fortlaufenden Nummern, und zwar 
Jahrgang 1870. (Nr. 7749.) 83 die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.