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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 48.
(Nr. 7751.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig, betreffend den Verkauf
der Braunschweigischen Staats-Eisenbahnen. Vom 23. August 1870.
N von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung mittelst notariellen
Vertrages vom 8. März 1870. der Bank für Handel und Industrie zu Darm-
stadt die gesammten Braunschweigischen Staats. Eisenbahnen unter dem im §K. 4.
des Vertrages gemachten Vorbehalte der Zustimmung der Königlich Preußischen
Regierung verkauft worden sind, haben Behufs der Verständigung über die Modali,
täten, unter welchen diese Zustimmung zu ertheilen, zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Bernhard König und
Allerhöchstihren Geheimen Regierungs-Rath Hermann Dudden-
hausen,
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchstihren Geheimen Rath und Minister-Residenten am Königlich
Preußischen Hofe Dr. Friedrich August von Liebe und
Höchstihren Geheimen Finanzrath Wilhelm Gravenhorst,
Kic unter Vorbehalt der Ratifikation den nachstehenden Vertrag abgeschlossen
aben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung ertheilt dem Eingangs bezeichneten
Vertrage hierdurch Ihre Zustimmung.
Sobald die Herzoglich Braunschweigische Regierung der Aktiengesellschaft,
welche von der Darmstädter Bank nach Maaßgabe des dem Kaufvertrage annek.
tirten, nach Vorschrift des nachstegenden Artikels III. zu modifizirenden Statuts zu
ründen ist, die Konzession zum Betriebe des im Kaufvertrage angegebenen Eisen-
bhn.Konyleres für das Herzoglich Braunschweigische Gebiet ertheilt hat, wird
die Königlich Preußische Regierung derselben Gesellschaft die Konzession fur die
Jahrgang 1870. (Nr. 7751) 84 im
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1870.