Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 613 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 48. 
  
(Nr. 7751.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig, betreffend den Verkauf 
der Braunschweigischen Staats-Eisenbahnen. Vom 23. August 1870. 
N von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung mittelst notariellen 
Vertrages vom 8. März 1870. der Bank für Handel und Industrie zu Darm- 
stadt die gesammten Braunschweigischen Staats. Eisenbahnen unter dem im §K. 4. 
des Vertrages gemachten Vorbehalte der Zustimmung der Königlich Preußischen 
Regierung verkauft worden sind, haben Behufs der Verständigung über die Modali, 
täten, unter welchen diese Zustimmung zu ertheilen, zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Bernhard König und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungs-Rath Hermann Dudden- 
hausen, 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Geheimen Rath und Minister-Residenten am Königlich 
Preußischen Hofe Dr. Friedrich August von Liebe und 
Höchstihren Geheimen Finanzrath Wilhelm Gravenhorst, 
Kic unter Vorbehalt der Ratifikation den nachstehenden Vertrag abgeschlossen 
aben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung ertheilt dem Eingangs bezeichneten 
Vertrage hierdurch Ihre Zustimmung. 
Sobald die Herzoglich Braunschweigische Regierung der Aktiengesellschaft, 
welche von der Darmstädter Bank nach Maaßgabe des dem Kaufvertrage annek. 
tirten, nach Vorschrift des nachstegenden Artikels III. zu modifizirenden Statuts zu 
ründen ist, die Konzession zum Betriebe des im Kaufvertrage angegebenen Eisen- 
bhn.Konyleres für das Herzoglich Braunschweigische Gebiet ertheilt hat, wird 
die Königlich Preußische Regierung derselben Gesellschaft die Konzession fur die 
Jahrgang 1870. (Nr. 7751) 84 im 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1870.
	        
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