Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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setzes vom 16. März 1867. erheben und bei der Berechnung derselben den aus 
dem Verhältnisse der Streckenlängen in beiden Gebieten sich ergebenden Theil 
des Anlagekapitals, beziehungsweise die auf diesen Theil des Anlagekapitals ent- 
fallende, gleichfalls nach dem Verhältniß der Streckenlängen ermittelte Quote 
der aus dem Betriebe sich ergebenden Reineinnahme als steuerpflichtigen Rein- 
ertrag zu Grunde legen. 
Die Erhebung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar für die 
bereits im Betriebe ssinglichen. Strecken zum ersten Male für das Jahr 1870., 
für die noch zu erbauenden Strecken dagegen zum ersten Male für das auf die 
Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr. Die 
Herzoglich Braunschweigische Regierung wird der Königlich Preußischen Regierung 
die Berechmung des Reinertrages der Bahn alljährlich, und zwar spätestens vier 
Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres, mittheilen und die Abführung der 
Abgabe an die von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Kasse 
anordnen. 
Artikel VIII. 
Sollte die Darmstädter Bank oder die von ihr zu begründende Braun- 
schweigische Eisenbahngesellschaft die in Preußen belegenen Strecken der ange- 
kauften Bahnen oder die in Braunschweig belegenen Strecken der von Oschers- 
leben nach Wolfenbüttel und von Braunschweig nach Harzburg angelegten 
Bahnen gang oder theilweise anderweit veräußern oder verpachten, oder sonst ce 
Betrieb darauf Anderen abtreten wollen, so ist zu jeder dieser Maaßnahmen die 
Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung erforderlich. 
Dieser Zustimmung bedarf es auch zur Fusion mit einer anderen Eisen- 
bahngesellschaft im Sinne des Art. 215. und 247. des Handelsgesetzbuchs. 
Artikel IX. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung demnächst von dem Ihr nach 
den betreffenden Staatsverträgen zustehenden und Ihr verbleibenden Rechte des 
Ankaufs der im Preußischen Gebiete belegenen Strecken der Braunschweigischen 
Bahnen Gebrauch machen,) so werden die beiden kontrahirenden Hohen Ro 
rungen den von Preußen zu zahlenden Kaufpreis nach Maaßgabe der bezüglichen 
früheren Staatsverträge und mit unbedingt verbindlicher Kraft für die Vrann. 
schweigische Eisenbahngesellschaft feststellen. 
Artikel X. 
Die Königlich Preußische Regierung bedarf, falls Sie die Bahn von 
Vienenburg nach Goslar veräußern, verpachten, oder sonst den Betrieb derselben 
an eine andere Eisenbahnverwaltung überlassen will, zu diesen Maaßnahmen 
fortan nicht mehr der Zustimmung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung. 
Artikel Xl. 
Die Königlich Preußische Regierung hat für Ihr Staatsgebiet bereits den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Vienenburg nach Neukrug zum Arschlusse 
Oor. 7751.) an
	        
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