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setzes vom 16. März 1867. erheben und bei der Berechnung derselben den aus
dem Verhältnisse der Streckenlängen in beiden Gebieten sich ergebenden Theil
des Anlagekapitals, beziehungsweise die auf diesen Theil des Anlagekapitals ent-
fallende, gleichfalls nach dem Verhältniß der Streckenlängen ermittelte Quote
der aus dem Betriebe sich ergebenden Reineinnahme als steuerpflichtigen Rein-
ertrag zu Grunde legen.
Die Erhebung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar für die
bereits im Betriebe ssinglichen. Strecken zum ersten Male für das Jahr 1870.,
für die noch zu erbauenden Strecken dagegen zum ersten Male für das auf die
Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr. Die
Herzoglich Braunschweigische Regierung wird der Königlich Preußischen Regierung
die Berechmung des Reinertrages der Bahn alljährlich, und zwar spätestens vier
Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres, mittheilen und die Abführung der
Abgabe an die von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Kasse
anordnen.
Artikel VIII.
Sollte die Darmstädter Bank oder die von ihr zu begründende Braun-
schweigische Eisenbahngesellschaft die in Preußen belegenen Strecken der ange-
kauften Bahnen oder die in Braunschweig belegenen Strecken der von Oschers-
leben nach Wolfenbüttel und von Braunschweig nach Harzburg angelegten
Bahnen gang oder theilweise anderweit veräußern oder verpachten, oder sonst ce
Betrieb darauf Anderen abtreten wollen, so ist zu jeder dieser Maaßnahmen die
Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung erforderlich.
Dieser Zustimmung bedarf es auch zur Fusion mit einer anderen Eisen-
bahngesellschaft im Sinne des Art. 215. und 247. des Handelsgesetzbuchs.
Artikel IX.
Sollte die Königlich Preußische Regierung demnächst von dem Ihr nach
den betreffenden Staatsverträgen zustehenden und Ihr verbleibenden Rechte des
Ankaufs der im Preußischen Gebiete belegenen Strecken der Braunschweigischen
Bahnen Gebrauch machen,) so werden die beiden kontrahirenden Hohen Ro
rungen den von Preußen zu zahlenden Kaufpreis nach Maaßgabe der bezüglichen
früheren Staatsverträge und mit unbedingt verbindlicher Kraft für die Vrann.
schweigische Eisenbahngesellschaft feststellen.
Artikel X.
Die Königlich Preußische Regierung bedarf, falls Sie die Bahn von
Vienenburg nach Goslar veräußern, verpachten, oder sonst den Betrieb derselben
an eine andere Eisenbahnverwaltung überlassen will, zu diesen Maaßnahmen
fortan nicht mehr der Zustimmung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung.
Artikel Xl.
Die Königlich Preußische Regierung hat für Ihr Staatsgebiet bereits den
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Vienenburg nach Neukrug zum Arschlusse
Oor. 7751.) an