Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Wunsche der Königlich Preußischen Regierung entsprechend, bereit, die Konzession 
zum Bau und Betriebe dieser Eisenbahn für die in Ihr Gebiet fallende Strecke 
demselben Unternehmer zu ertheilen, welcher Seitens der Königlich Preußischen 
Regierung für den in Preußisches Staatsgebiet fallenden Theil der Bahn kon- 
zessionirt werden wind) sofern nicht die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft 
innerhalb drei Monaten nach ihrer Konstituirung den Bau und Betrieb der 
Braunschweigischen Strecke zu übernehmen sich rechtsverbindlich bereit erklärt. 
Erhält dieselbe diese Konzession nicht, so wird sie von der Herzoglich Braun. 
schweigischen Regierung angehalten werden, dem anderweitigen Unternehmer der 
Bahn den Anschluß an ihre Bahn in Gemähheit des F. 9. Nr. 14. ihres 
Statuts zu gestatten. 
Artikel XIII. 
Für die in den vorstehenden Artikeln XI. und XII. bezeichneten neuen 
Bahnstrecken wird speziell noch Folgendes verabredet: 
1) Die Magdeburg Halberstädter Eisenbahngesellschaft ist bezüglich der ihr 
im Herzoglich Braunschweigischen Staatsgebiete zu konzessionirenden 
Eisenbahnstrecken den Braunschweigischen Landesgesetzen unterworfen; auch 
übt ihr gegenüber die Herzoglich Braunschweigische Regierung für Ihr 
Gebiet das gesetzliche und statutarische Aufsichtsrecht des Staates insoweit 
aus, als solches nach Artikel IV. dieses Vertrages Seitens der Königlich 
Mreußischen Regierung gegenüber der Braunschweigischen Eisenbahngesell- 
schaft benüglich deren in Preußen belegenen Bahnstrecken geschieht. 
afeste gilt für die im Herzoglich Braunschweigischen Gebiete 
belegene Strecke der Bahn von Hildesheim in der Richtung auf Braun- 
schweig, wenn diese Strecke nicht an die Braunschweigische Eisenbahnge- 
sellschaft, sondern an einen in Preußen domizilirten Unternehmer kon- 
zessionirt wird. 
2) Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich ferner, die 
Braunschweigische Eisenbabugesellschaft — einerlei, ob letztere den Bau 
und Betrieb der Strecke Vienenburg-Neukrug resp. Hildesheim- Braun- 
schweig theilweise mit übernimmt oder nicht — anzuhalten, nach näherer 
Maaßgabe ihres Statuts (ckr. §. 9. Nr. 9.) resp. Artikel III. des gegen- 
wärtigen Vertrages mit der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft 
resp. dem Unternehmer der Bahn von Hildesheim in der Richtung auf 
Braunschweig für die Beförderung von Personen und Gütern einen 
durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife 
u errichten und hierbei insbesondere in ein gegenseitiges Durchgehen der 
Tounzportmittel zu willigen. Die Vereinbarung der Maaßregeln, welche 
im Uebrigen im Interesse des durchgehenden Verkehrs zur möglichst ein- 
heitlichen Gestaltung des Betriebes der Bahnstrecken Vienenburg-Neukrug 
und Hildesheim-Braunschweig erforderlich sind, und die Theilung des 
Eigenthums dieser Strecken unter mehrere Verwaltungen möglichst wenig 
fühlbar für das die Bahnen benutzende Publikum machen sollen, wird zu- 
nächst den betheiligten Eisenbahnverwaltungen selbst überlassen. Gelingt 
Jsrgang 1870. (Tr. 7751.) 85 eine
	        
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