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Wunsche der Königlich Preußischen Regierung entsprechend, bereit, die Konzession
zum Bau und Betriebe dieser Eisenbahn für die in Ihr Gebiet fallende Strecke
demselben Unternehmer zu ertheilen, welcher Seitens der Königlich Preußischen
Regierung für den in Preußisches Staatsgebiet fallenden Theil der Bahn kon-
zessionirt werden wind) sofern nicht die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft
innerhalb drei Monaten nach ihrer Konstituirung den Bau und Betrieb der
Braunschweigischen Strecke zu übernehmen sich rechtsverbindlich bereit erklärt.
Erhält dieselbe diese Konzession nicht, so wird sie von der Herzoglich Braun.
schweigischen Regierung angehalten werden, dem anderweitigen Unternehmer der
Bahn den Anschluß an ihre Bahn in Gemähheit des F. 9. Nr. 14. ihres
Statuts zu gestatten.
Artikel XIII.
Für die in den vorstehenden Artikeln XI. und XII. bezeichneten neuen
Bahnstrecken wird speziell noch Folgendes verabredet:
1) Die Magdeburg Halberstädter Eisenbahngesellschaft ist bezüglich der ihr
im Herzoglich Braunschweigischen Staatsgebiete zu konzessionirenden
Eisenbahnstrecken den Braunschweigischen Landesgesetzen unterworfen; auch
übt ihr gegenüber die Herzoglich Braunschweigische Regierung für Ihr
Gebiet das gesetzliche und statutarische Aufsichtsrecht des Staates insoweit
aus, als solches nach Artikel IV. dieses Vertrages Seitens der Königlich
Mreußischen Regierung gegenüber der Braunschweigischen Eisenbahngesell-
schaft benüglich deren in Preußen belegenen Bahnstrecken geschieht.
afeste gilt für die im Herzoglich Braunschweigischen Gebiete
belegene Strecke der Bahn von Hildesheim in der Richtung auf Braun-
schweig, wenn diese Strecke nicht an die Braunschweigische Eisenbahnge-
sellschaft, sondern an einen in Preußen domizilirten Unternehmer kon-
zessionirt wird.
2) Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich ferner, die
Braunschweigische Eisenbabugesellschaft — einerlei, ob letztere den Bau
und Betrieb der Strecke Vienenburg-Neukrug resp. Hildesheim- Braun-
schweig theilweise mit übernimmt oder nicht — anzuhalten, nach näherer
Maaßgabe ihres Statuts (ckr. §. 9. Nr. 9.) resp. Artikel III. des gegen-
wärtigen Vertrages mit der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft
resp. dem Unternehmer der Bahn von Hildesheim in der Richtung auf
Braunschweig für die Beförderung von Personen und Gütern einen
durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife
u errichten und hierbei insbesondere in ein gegenseitiges Durchgehen der
Tounzportmittel zu willigen. Die Vereinbarung der Maaßregeln, welche
im Uebrigen im Interesse des durchgehenden Verkehrs zur möglichst ein-
heitlichen Gestaltung des Betriebes der Bahnstrecken Vienenburg-Neukrug
und Hildesheim-Braunschweig erforderlich sind, und die Theilung des
Eigenthums dieser Strecken unter mehrere Verwaltungen möglichst wenig
fühlbar für das die Bahnen benutzende Publikum machen sollen, wird zu-
nächst den betheiligten Eisenbahnverwaltungen selbst überlassen. Gelingt
Jsrgang 1870. (Tr. 7751.) 85 eine