Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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eine solche Vereinbarung nicht, so werden die kontrahirenden Regierungen 
diese Maaßregeln speziell vereinbaren, welchen sodann die betheiligten 
Eisenbahnverwaltungen ohne Weiteres unterworfen sind. Insbesondere 
sollen die Personenzüge zwischen Vienenburg und Neukrug resp. Hildes- 
heim und Braunschweig ohne Wagenwechsel und thunlichst auch ohne 
Wechsel der Lokomotiven und des Zugpersonals durchgeführt werden. 
Ferner sollen, soweit es im öffentlichen Verkehrs-Interesse nothwendig 
erscheint, Personenwagen der Route Vienenburg.Neukrug in die Neukrug 
passirenden durchgehenden Züge der Braunschweigischen Bahnen aufge- 
nommen werden und ebenso von letzteren Bahnen auf die Route Neu- 
krug- Vienenburg übergehen. 
Artikel XIV. 
Die Königlich Preußische Regierung, welche für Ihr Staatsgebiet bereits 
der Herzoglich Braunschweigischen Regierung das Recht zur Herstellung einer Ver- 
bindungsbahn zwischen der Stadt Braunschweig und der Berlin-Lehrter Eisen- 
bahn eingeräumt hat, erklärt sich damit einverstanden) daß diese Konzession auf 
die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft übertragen wird. 
Falls die letztere jedoch diese Konzession nicht bis zum 1. Juli 1875. nach- 
gesucht resp. erlangt haben sollte, soll die Herzoglich Braunschweigische Regierung 
verpflichtet sein, mit einem Ihr Seitens der Königlich Preußischen Regierung 
etwa präsentirten Konzessionsbewerber wegen Ertheilung der Konzession unter den 
üblichen Bedingungen unverweilt in Verhandlungen zu treten und ihm geeigneten- 
falls die Konzession zu ertheilen, wenn sich die Braunschweigische Eisenbahngesell- 
schaft auf desfallsige, unverzüglich zu stellende Aufforderung ihrer Regierung nicht 
längstens binnen drei Monaten nachträglich zur Uebernahme des Baues und Be- 
triebes der Verbindungsbahn verpflichtet. 
Artikel XV. 
Die beiden kontrahirenden Regierungen gestatten — jede für Ihr Gebiet — 
der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft den Bau und Betrieb einer Ver- 
bindungsbahn zwischen dem Bergisch-Märkischen und dem Braunschweigischen 
Eisenbahnnetze. Bei der erst nach Anhörung der Gesellschaftsvorstände zu bewirken- 
den Festsetzung der Richtung und des Anschlußpunktes dieser Bahn werden beide 
Regierungen die Interessen der Bergisch-Märkischen resp. Braunschweigischen 
Eisenbahngesellschaft thunlichst berücksichtigen. 
Artikel XVI. 
Die über den Bau und Betrieb der Braunschweigischen Staatsbahnen 
zwischen der Königlich Preußischen resp. vormals Königlich Hannoverschen und 
er Herzoglich Braunschweigischen Regierung abgeschlossenen Staatsverträge blei- 
ben — insoweit sie im gegenwärtigen Vertrage nicht abgeändert sind — in Kraft. 
Artikel XVII. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original- Exemplaren ausge- 
fer-
	        
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