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eine solche Vereinbarung nicht, so werden die kontrahirenden Regierungen
diese Maaßregeln speziell vereinbaren, welchen sodann die betheiligten
Eisenbahnverwaltungen ohne Weiteres unterworfen sind. Insbesondere
sollen die Personenzüge zwischen Vienenburg und Neukrug resp. Hildes-
heim und Braunschweig ohne Wagenwechsel und thunlichst auch ohne
Wechsel der Lokomotiven und des Zugpersonals durchgeführt werden.
Ferner sollen, soweit es im öffentlichen Verkehrs-Interesse nothwendig
erscheint, Personenwagen der Route Vienenburg.Neukrug in die Neukrug
passirenden durchgehenden Züge der Braunschweigischen Bahnen aufge-
nommen werden und ebenso von letzteren Bahnen auf die Route Neu-
krug- Vienenburg übergehen.
Artikel XIV.
Die Königlich Preußische Regierung, welche für Ihr Staatsgebiet bereits
der Herzoglich Braunschweigischen Regierung das Recht zur Herstellung einer Ver-
bindungsbahn zwischen der Stadt Braunschweig und der Berlin-Lehrter Eisen-
bahn eingeräumt hat, erklärt sich damit einverstanden) daß diese Konzession auf
die Braunschweigische Eisenbahngesellschaft übertragen wird.
Falls die letztere jedoch diese Konzession nicht bis zum 1. Juli 1875. nach-
gesucht resp. erlangt haben sollte, soll die Herzoglich Braunschweigische Regierung
verpflichtet sein, mit einem Ihr Seitens der Königlich Preußischen Regierung
etwa präsentirten Konzessionsbewerber wegen Ertheilung der Konzession unter den
üblichen Bedingungen unverweilt in Verhandlungen zu treten und ihm geeigneten-
falls die Konzession zu ertheilen, wenn sich die Braunschweigische Eisenbahngesell-
schaft auf desfallsige, unverzüglich zu stellende Aufforderung ihrer Regierung nicht
längstens binnen drei Monaten nachträglich zur Uebernahme des Baues und Be-
triebes der Verbindungsbahn verpflichtet.
Artikel XV.
Die beiden kontrahirenden Regierungen gestatten — jede für Ihr Gebiet —
der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft den Bau und Betrieb einer Ver-
bindungsbahn zwischen dem Bergisch-Märkischen und dem Braunschweigischen
Eisenbahnnetze. Bei der erst nach Anhörung der Gesellschaftsvorstände zu bewirken-
den Festsetzung der Richtung und des Anschlußpunktes dieser Bahn werden beide
Regierungen die Interessen der Bergisch-Märkischen resp. Braunschweigischen
Eisenbahngesellschaft thunlichst berücksichtigen.
Artikel XVI.
Die über den Bau und Betrieb der Braunschweigischen Staatsbahnen
zwischen der Königlich Preußischen resp. vormals Königlich Hannoverschen und
er Herzoglich Braunschweigischen Regierung abgeschlossenen Staatsverträge blei-
ben — insoweit sie im gegenwärtigen Vertrage nicht abgeändert sind — in Kraft.
Artikel XVII.
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original- Exemplaren ausge-
fer-