Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7757.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Flatower Kreises im Betrage von 50,000 Thalern, III. Emission. 
Vom 28. Oktober 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
Nachdem von den Kreisständen des Flatower Kreises auf dem Kreistage 
vom 30. Januar 1869. beschlossen worden, neben den durch die Privilegien vom 
20. März 1854. und 7. Juli 1857. (Gesetz= Samml. für 1854. S. 169. und 
für 1857. S. 629.) genehmigten Anleiben von 150,000 Thalern und von 
50,000 Thalern die zur Ausführung der vom Kreise weiter unternommenen 
Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu be- 
schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke 
eine dritte Serie auf jeden Inhaber lautender, mit Zinskupons versehener, Sei- 
tens der Gläubiger unkündbarer Obligationen zu dem angenommenen Betrage 
von 50,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse 
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß- 
heit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 50,000 Thalern, in Buchstaben: funfzig Tausend Thalern, 
welche in folgenden Apoints: 
25,000 Thaler à 1000 Thaler, 
25,000 à 500 
= 50,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu versinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung vom Zeitpunkt der Vollendung der beabsichtigten Chausseebauten 
ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen 
von den amortisirten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung er- 
theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu 
machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inbaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht Wernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den, 28. Oktober 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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