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(Nr. 7759.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Fischhauser Kreises im Betrage von 30,000 Thalern II. Emission.
Vom 7. November 1870.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen eꝛc.
Nachdem von den Kreisständen des Fischhauser Kreises auf dem Kreistage
vom 15. Oktober 1869. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten über den Betrag der durch das Privilegium
vom 22. Februar 1869. (Gese, Samul. für 1869. S. 507. ff.) genehmigten
Anleihe von 170,000 Thalern hinaus erforderlichen Geldmittel im Wege einer
weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis-
stände: zu diesem Zwecke eine zweite Anleihe auf jeden Inhaber lautender, mit
Zinskupons versehener, Seitens der Gläubiger unkündbarer Obligationen zu dem
angenommenen Betrage von 30,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hier-
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern
geienden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur
Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 30),000 Thalern, in Buchstaben:
dreißig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
5,000 Thaler à 500 Rthlr.,
100000 b 200
10,00 à 100
50000 à 50
— 30)000 Thaler, »
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf
Prozent jährlich g verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld-
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
berrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obligationen die daraus bervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befrichigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 7. November 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
(Nr. 7759.) 88“ Pro-