Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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(Nr. 7759.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Fischhauser Kreises im Betrage von 30,000 Thalern II. Emission. 
Vom 7. November 1870. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen eꝛc. 
Nachdem von den Kreisständen des Fischhauser Kreises auf dem Kreistage 
vom 15. Oktober 1869. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten über den Betrag der durch das Privilegium 
vom 22. Februar 1869. (Gese, Samul. für 1869. S. 507. ff.) genehmigten 
Anleihe von 170,000 Thalern hinaus erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
stände: zu diesem Zwecke eine zweite Anleihe auf jeden Inhaber lautender, mit 
Zinskupons versehener, Seitens der Gläubiger unkündbarer Obligationen zu dem 
angenommenen Betrage von 30,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hier- 
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern 
geienden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur 
Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 30),000 Thalern, in Buchstaben: 
dreißig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
5,000 Thaler à 500 Rthlr., 
100000 b 200 
10,00 à 100 
50000 à 50 
— 30)000 Thaler, » 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Prozent jährlich g verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld- 
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
berrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder 
Inhaber dieser Obligationen die daraus bervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befrichigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 7. November 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Nr. 7759.) 88“ Pro-
	        
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