Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 12. November 1870. 
. (L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Provinz Sannover, Canddrosteibezirk Aurich. 
Obligation 
deß 
Wegeverbandes des Amts Leer 
Litr. . g 
über 
Einhundert Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der durch die Landdrostei zu Aurich genehmigten Beschlüsse der 
Vertretung des Wegeverbandes des Amts Leer vom 27. Oktober 1869., 
15. Januar, 20. April und 27. August 1870. wegen Aufnahme einer Anleihe 
von 28,000 Thalern bekennt sich der Ausschuß der Wegeverbands Vertretung 
des Amts Leer Namens des gedachten Verbandes durch diese, für jeden 
Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer 
Darlehnsschuld von Einhundert Thalern Preußisch Kurant, wetche für den Land- 
straßenbau im Verbandsbezirke kontrahirt worden und mit 44 Prozent jährlich 
zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 28,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1873. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 26 Jahren aus einem 
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent jährlich, 
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaß- 
gabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das 
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1873. ab in dem Mo 
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