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Erster Nachtrag
zu dem
Statute für das Berliner Pfandbrief. Institut vom 8. Mai 1868.
(Gesetz= Samml. S. 450. ff.)
J.
1) Das Berliner Pfandbrief. Institut ist berechtigt, auf Verlangen der
Schuldner fortan auch Pfandbriefe auszufertigen, welche mit fünf Pro-
zent verzinslich sind.
2) In solchem Falle muß das Darlehn von dem Schuldner mit 54 Prozent
jährlich verzinst werden (I. 5. Nr. 2. und F. 11. des Statuts).
3) Die Besitzer der mit fünfprozentigen Pfandbriefen beliehenen Grundstücke
bilden besondere Jahresgesellschaften für sich (§§. 32. ff.).
4) Wenn die Eintragung der Zinserhöhung von 5 Prozent auf 54 Prozent
zur ersten Stelle (I. 5. Alinea 5.) wegen nacheingetragener Hypotheken
nicht erfolgen kann, ohne unverhältnißmaßige Weitläuftigkeiten und Kosten
bezüglich der Prioritäts= Einräumung zu veranlassen, so ist das Pfand-
briefamt ermächtigt, die Eintragung der erhöheten Zinsen an einer späteren
Stelle im Hypothekenbuche zu genehmigen. In solchem Falle ist aber
der Pfandbriefschuldner verpflichtet, Ein Prozent des erhaltenen Darlehns
entweder baar oder in fünfprozentigen Berliner Pfandbriefen beim Pfand-
briefamte als Kaution niederzulegen. Diese Kaution wird nicht früher
zurückerstattet, als bis die hypothekarische Eintragung der Zinsenerhöhung
an erster Stelle erfolgt oder das Kapital gekündigt und abgetragen ist.
5) Der Reservefonds (§. 36. ff.) für die Besitzer der mit fünfprozentigen
Pfandbriefen beliehenen Grundstücke wird abgesondert von dem Reserve-
sonds für die Besitzer der mit 43 prozentigen Pfandbriefen behafteten
Grundstücke angelegt und verwaltet. Dabei finden alle auf den Reserve-
fonds überhaupt bezüglichen Bestimmungen des Statuts volle Anwendung.
II.
Außer den im 8. 7. des Statuts erwähnten Apoints von 1000 Thaler,
500 Thaler und 100 Thaler dürfen fortan auch Pfandbriefe in Apoints zu
50 Thaler mit Kupons und Talons ausgefertigt werden. Dies gilt sowohl
für die 4# prozentigen, als auch für die 5 prozentigen Pfandbriefe.
(Nr. 7762—7763.) (Nr. 7763.)