Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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r. 7765.) Privilegium für die Stadt Düren im Regierungsbezirk Aachen zur Ausgabe 
von 100,000 Thalern Stadt-Obligationen. Vom 21. November 1870. 
□ 6 .- 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c. 
ertheilen, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Düren darauf 
angetragen hat, zur Bestreitung der Kosten mehrerer gemeinnütziger Einrichtungen 
ihr zur Aufnahme eines Darlehns von 100,000 Thalern, geschrieben: Einmal- 
hundert Tausend Thalern, gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit 
Zinskupons versehener Obligationen Unsere landesberrliche Genehmigung zu er- 
theilen und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der 
Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs- 
verpflichtung an jeden Inhaber enthaltenm, durch gegenwärtiges Privilegium Un. 
sere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter 
nachstehenden Bedingungen. 
g. 1. 
Es werden ausgegeben siebenhundert Obli ationen, jede zu Einhundert 
Thalern, und sechshundert Obligationen, jede zu funfzig Thalern, ausmachend 
überhaupt Einhundert Tausend Thaler. Die Obligationen werden zu vier einhalb 
Prozent jährlich verzinst und die Zinsen am 1. Juli jeden Jahres von der städtischen 
Gemeindekasse zu Düren gegen Rückgabe der gefertigten Kupons gezahlt. Zur 
Tilgung der Schuld wird jährlich Ein Prozent von dem Kapitalbetrage der aus- 
egebenen Obligationen nebst den Qinsen der eingelösten Obligationen verwendet. 
er Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit Genehmi- 
gung Unserer Regierung zu Aachen zu verstärken und dadurch die Abtragung 
der Schuld zu beschleunigen; auch soll es derselben freistehen, sämmtliche r n 
lauf befindliche Schuldverschreibungen auf eimmal zu kündigen. Den Inhabern 
der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die Stadtgemeinde zu. 
g. 2. 
Die Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der auszugebenden 
Obligationen betreffenden Geschäfte werden der städtischen Schuldentilgungs-Kom- 
mission übertragen, bestehend aus dem Bürgermeister und zwei von der Stadt- 
verordneten-Versammlung zu wählenden Einwohnern Dürens. 
C. 3. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar die Obli- 
gationen zu 100 Thalern von I. bis einschließlich 700. und jene von 50 Thalern 
von 701. bis einschließlich 1300. nach dem angehängten Schema ausgestellt und 
mit Littr. C. bezeichnet. Die Obligationen werden von den Mitgliedem er 
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