Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Schuldentilgungs · Kommission unterzeichnet und von dem Rendanten der Gemeinde- 
kasse kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck des Allerhöchsten Privilegiums 
zur Ausstellung dieser Obligationen beizufügen. 
§. 4. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre fünf Zinskupons 
und Talons nach dem angehängten Schema beigegeben. Mit Ablauf dieser und 
jeder folgenden Periode werden nach vorheriger Bekanntmachung (wie im 8. 7.) 
neue Zinskupons und Talons durch die städtische Gemeindekasse an die Vorzeiger 
der Talons oder, wenn diese abhanden gekommen sein sollten, dem rechtzeitigen 
Vorzeiger der Obligationen ausgereicht und, daß dies geschehen, auf den Obliga- 
tionen vermerkt. Die Kupons und Talons werden von der Schuldentilgungs- 
Kommission und dem Rendanten der Gemeindekasse unterschrieben. 
S. 5. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Betrag 
derselben an den Vorzeiger durch die städtische Gemeindekasse gezahlt. Auch wer- 
den die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an diese Kasse, namentlich bei 
Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen. 
KG. 6. 
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. Die dafür 
ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheile der städtischen Armenkasse zu Düren. 
C. 7. 
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich durch das 
Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstermine öffentlich 
bekannt gemacht, und zwar durch die Dürener Lokalblätter, die Aachener und 
Kölner Zeitung, die Amtsblätter oder öffentlichen Anzeiger Unserer Regierung zu 
Aachen und den Staatsanzeiger. Sollten einzelne der vorbezeichneten Blatter 
eingehen, so hat die Schuldentilgungs-Kommission zu bestimmen, welche andere 
Blätter an deren Stelle treten sollen, und dieses durch die übrigen Blätter zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
S. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürgermeisters durch die 
Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die im 9.7. 
bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine) zu welchem 
dem Publikum der Zutritt zu gestatten ist. Ueber die Verloosung wird ein von 
den Mitgliedern der Schuldentilgungs-Kommission zu unterzeichnendes Protokoll 
aufgenommen. 
(Nr. 7765.) 90“ 5. 9.
	        
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