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K. 9.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den hierzu be-
stimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekasse an
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit dem zur
Auszahlung bestimmten Tage, nämlich vom 1. Juli ab, hört die Verzinsung der
ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach
deren Zahlungstermine fälligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so
wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur
Einlösung dieser Kupons verwendet.
C. 10.
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli-
ationen sind in den nach der Bestimmung unter F§. 7. jährlich zu erlassenden
ekanntmachungen wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen,
dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach
dem Jahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht, der Bestimmung unter
#. 12. gemäß, als verloren oder vernichtet zum Behufe der Ertheilung neuer
Obligationen binnen dieser Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die
Obligationen als getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapital-
beträge der städtischen Armenkasse anheimfallen. Die Kapitalbeträge der aus-
geloosten Obligationen, welche nicht binnen drei Monaten nach dem Lahlungs-
termine zur Einlösung vorgezeigt werden, werden bei der Sparkasse des Aachener
Vereins zur Beförderung der Arbeitsamkeit angelegt und die Zinsen dieser Be-
träge der städtischen Armenkasse ebenfalls überwiesen.
C. 11.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Düren mit
ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und es kann die
Stadt, wenn die Qinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit
gchahlt werden, auf Zahlung derselben durch die Gläubiger gerichtlich verklagt
werden.
KC. 12.
In Ansehung der verloren gegangenen oder vernichteten Obligationen oder
Zinskupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezu
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des 78
ebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere S#. 1.
is 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im J. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städti-
schen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle
diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten
Verordnung dem Schatzministerium zukommen;) gegen die Verfügungen
der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung zu
Lachen statt;
b) das