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herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In-
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, obne die Uebertra-
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 26. November 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
Drovinz Dosen, Negierungebczirk Dosen.
Obligation
des
Birnbaumer Kreises
Littt. 44
über
..... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unten genehmigten Kreistagsbeschlüsse vom
21. September und 12. Dezember 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von
50,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chaussee= und
Wegebau des Birnbaumer Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden
Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu ner
ar-