Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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der Lokomotiven, Tender und Wagen, sowie von Lokomotiven, Tendern und 
Wagen selbst, werden überwiesen: 
1) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und 
der Betriebsmittel, sowie der alten Betriebsmittel selbst, oder, falls 
diese Gegenstände nicht verkauft, sondern zu anderen Bahnzwecken ver- 
wendet werden sollen, der Taxwerth derselben; 
2) ein Jahreszuschuß aus den Betriebs - Einnahmen, der nach der Be- 
schaffenheit der Erneuerungsgegenstände und deren Erneuerungsbedürf.- 
niß von fünf zu fünf Jahren durch das Direktorium und die Staats- 
Aofsichtsbehörde und zwar unter Berückschtigung der Einnahme zu I., 
sowie der Bestände des Erneuerungsfonds regulirt wird. 
Artikel 2. 
. 7. des Statuts wird dahin abgeändert: 
Das Interesse der Gesellschaft wird wahrgenommen: 
von der Gesammtheit der Aktionaire in den Generalversammlungen; 
.durch den Verwaltungsrath; 
. durch den Ausschuß, 
. durch das Direktorium, 
. durch Beamte. 
SS 
Artikel 3. 
K. 11. des Statuts wird im zweiten Absatz durch folgende Bestimmung 
verändert: 
Jede Aktie wird mit dem Faksimile der Unterschrift zweier Mitglieder 
des Direktorii und des Hauptrendanten versehen. 
Artikel 4. 
6. 19. des Statuts wird dahin abgeändert, daß an Stelle des ersten 
Satzes die Bestimmung tritt: 
Die Einschüsse der Aktionaire werden von dem in der Ausschreibung 
bestimmten ersten Einzahlungstage mit 5 (fünf) Prozent jährlich verzinst. 
Artikel 5. 
#. 21. des Statutnachtrages vom 29. Juni 1850. wird aufgehoben, und 
tritt an seine Stelle für alle, also auch die in Folge. Kabinetsorder und Privi- 
legium vom 19. August 1854. (Gesetz= Samml. S. 518. ff.) und Konzessions- 
und Bestätigungsurkunde vom 11. Juli 1868. (Gesetz= Samml. S. 744. ff.) 
emittirten Stammaktien folgende Bestimmung: 
Mit den Stammaktien werden 
a) Dividendenscheine für zehn Jahre nach dem unten folgenden Schema A., 
(Nr. 7572.) b) Ta-
	        
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