Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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In denselben haben die Inhaber von je fünf Aktien Eine Stimme, 
jedoch kann Niemand mehr als zwanzig Stimmen geltend machen. 
Bei Zählung der Aktien werden die eigenen mit den aus Vollmacht 
vertretenen zusammengerechnet. 
Jeder stimmberechtigte Aktionair kann sich durch einen anderen, von 
ihm mit schriftlicher Vollmacht versehenen Aktionair vertreten lassen. 
Artikel 11. 
§. 33. Nr. 3. des Statuts wird aufgehoben. Statt dessen wird Folgen- 
des bestimmt: 
Sollten einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes die Annahme des Amtes ausschlagen, was angenommen wird, sofern 
sie sich näch erfolgter Notifizirung der Wahl zur Uebernahme des Amtes nicht 
binnen acht Tagen schriftlich bereit erklärt haben, so werden vom Verwaltungs- 
rathe aus der Zahl der Stellvertreter Ersatzmitglieder bis zur nächsten wählen- 
den Generalversammlung einberufen. 
Für Stellvertreter, welche die Wahl ausschlagen, erfolgt der Ersatz bei 
der nächsten Wahl der Generalversammlung. 8 
Artikel 12. 
g. 34. des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Be- 
stimmung: 
Das über die Verhandlung jeder Generalversammlung aufzunehmende 
Protokoll wird von dem Syndikus oder einem Notar, und bei Beschlüssen, 
welche die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmun- 
en des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande haben, notariell oder gericht- 
ich ausgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungs- 
rathes und fünf Aktionairen unterschrieben. 
Das Protokoll, welchem ein von den anwesenden Mitgliedern des Di- 
rektorii zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionaire und deren 
Stimmengahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft für den Inhalt 
der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
Artikel 13. 
§. 35. des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Be- 
stimmung: 
Der Verwaltungsrath repräsentirt und vertritt die Gesellschaft in allen 
nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehaltenen oder dem Direktorium 
zustehenden Rechten. Er besteht aus siebenzehn Mitgliedern und sieben Stell- 
vertretern derselben. 
Art.
	        
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