Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 14. 
. 36. des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Be- 
mung: 
Von den Mitgliedern des Verwaltungsrathes müssen dreizehn und von 
den Stellvertretern vier einen Wohnsitz in Breslau haben; die übrigen vier 
Mitglieder und drei Stellvertreter aber können in einer Station der Gesell- 
schaft oder im halbmeiligen Umkreise davon wohnen. 
Mitglieder und Stellvertreter müssen Besitzer von fünf Aktien sein, 
welche während der Dauer des Amtes bei der Hauptkasse der Gesellschaft 
niederzulegen sind. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) Beamte der Gesellschaft; — 
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, 
welche ihre Kahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gläubigern regulirt haben; 
3) Personen, welchen der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte mangelt; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. 
Artikel 15. 
K. 37. des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Be- 
stimmung: 
Der Verwaltungsrath wählt durch Stimmenmehrheit seinen Vorsitzen- 
den und dessen Stellvertreter aus den Mitgliedern des Ausschusses. 
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte e3 Verwaltungsrathes, beruft die 
Versammlungen, ladet die Mitglieder und Stellvertreter zu denselben durch 
den Gegenstand der Besprechung andeutende Schreiben ein und leitet in den 
Versammlungen selbst die Verhandlungen. 
Artikel 16. 
Die Alinea 1. 4. und 5. des §. 38. des Statuts werden aufgehoben 
und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen: 
Der Verwaltungsrath versammelt sich zur Berathung der Angelegen- 
Heiten seines Ressorts nach Bestimmung des Vorsitzenden oder auf Antrag des 
irektorii oder des Ausschusses. 
Mialieder oder Stellvertreter des Verwaltungsrathes, welche bei einem 
ku Berathung kommenden Gegenstande ein Privatinteresse haben, müssen sich 
ei der Berathung und Abstimmung entfernen. 
Ueber die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse werden Protokolle 
von dem Syndikus, dessen Stellvertreter, oder von einem durch den Vorsitzen- 
den zu bestimmenden Mitgliede des Verwaltungsrathes geführt. 
Jahrgang 1870. (Nr. 7572. 5 Art.
	        
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