Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Artikel 22. 
In 8. 46. des Staiuts fallen weg die Worte: 
„oder eines Stellvertreters“. 
Artikel 23. 
In 8. 47. des Statuts fallen weg die Worte: 
„respektive Stellvertreter“, 
und in F. 3. des zweiten Statutnachtrages die Worte: 
Hund deren drei Stellvertreter“. 
Artikel 24. 
In F9. 48. des Statuts wird Alinea 2. dahin geändert, daß zur Fassung 
eines gültigen Beschlusses mindestens vier Mitglieder anwesend sein müssen. 
Artikel 25. 
In §K. 49. des Statuts wird an Stelle des Schlußsatzes bestimmt: 
das Direktorium ist ermächtigt, Bevollmächtigte zu ernennen und den- 
selben Vollmacht zu ertheilen. 
Artikel 26. 
Zu dem durch §. 4. des zweiten Nachtrages abgeänderten §. 50. des Sta- 
tuts wird zusätzlich bestimmt: 
Die schriftlichen Ausfertigungen werden unter der Unterschrift: „Direk- 
torium der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahngesellschaft“ erlassen. 
Sie können von dem Vorsitzenden oder bei dessen Behinderung von 
seinem Stellvertreter allein, müssen aber, sofern sie Berichte an vorgesetzte 
Behörden, Kontrakte, Vollmachten, Bestallungen, sowie Zahlungsanweisungen 
auf die Kasse von Eintausend Thalern und darüber betreffen, von dem Vor- 
sitzenden resp. dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Direktoriums 
vollzogen werden. 
Oeffentliche Bekanntmachungen bedürfen keiner Namensunterschriften. 
Artikel 27. 
§. 51. des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Be- 
stimmung: 
Die Mitglieder des Direktorii verwalten ihr Amt nach bester Einsicht 
und sind nur für Vorsatz und grobes Versehen, soweit sie aber kontraktlich 
angestellt sind, nach Maaßgabe der in den Verträgen getroffenen und der all- 
gemeinen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. 
Art.
	        
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