Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Die Kupons und die Talons werden mit dem Faksimile des Oberbür- 
germeisters und der Mitglieder der Schuldentilgungs-Kommission versehen und 
von dem Rendanten der Gemeindekasse unterschrieben. 
g. 5. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Jinskupons der Betrag 
derselben an den Vorzeiger durch die städtische Gemeindekasse gezahlt. Auch wer- 
den die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Gemeindekasse, nament- 
lich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung angenommen. 
K. 6. 
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach dem Verfalltage zur Zahlung präsentirt werden. 
Die dafür ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheil der Stadtkasse zu 
Gladbach. („ 
Die nach F. 1. zurückzuzahlenden Obligationen werden entweder durch An- 
kauf getilgt oder jährlich durch das Loos bestimmt. Die Nummern der durch 
das Loos gezogenen Obligationen werden wenigstens drei Monate vor dem Zah- 
lungstermine nebst den Nummern der durch Ankauf getilgten Obligationen öffent- 
lich bekannt gemacht, und zwar durch den Staatsanzeiger, durch das Amtsblatt 
der Regierung zu Düsseldorf, durch die Cölnische Zeitung und durch das Glad- 
bacher Kreisblatt. 
Im Falle des Eingehens eines dieser Blätter wird mit Genehmigung der 
Regierung zu Düsseldorf statt dessen ein anderes bestimmt und diese Bestimmung 
in den übrig gebliebenen Blättern bekannt gemacht. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters 
durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher durch die 
im H. 7. bezeichneten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, 
zu welchem dem Publikum der Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird 
ein von dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unter- 
zeichnendes Protokoll aufgenommen. 
G. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den dazu be- 
stimmten Tagen nach bem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage 
hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zu- 
Reich die ausgereichten, nach deren Jahlungstermine fälligen Zinskupons einzu- 
iefern; geschieht dieses nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von 
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
S. 10. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloesten Obligationen, welche nicht 
Jahrgaug 1870. (Nr. 7576.) 7 bin-
	        
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