36 Conferenz zu Mühlhausen 1520.
Punkte der Erbverbrüderung entstanden; vor allem ob es nicht pflichtgemäß
sei, in dem Satze, der von der gegenseitig zu gewährenden Hilfe
spricht, den Kaiser und Papst auszunehmen. Auch in Betreff der Leistung
der Erbhuldigung sollten uoch weitere Bestimmungen getroffen werden.
Man kam deßhalb überein, daß jede Parthey zu einer Conferenz, die
am 25. Juni (Montag nach S. Johannes) zu Mühlhausen stattfinden
solle, drei Räthe schicke. Von Mühlhausen sollten sich die Räthe in
die sächsischen, resp. hessischen Lande begeben, um dort die Leistung der
Erbhuldigung in Empfang zu nehmen. 82) Von krursächsischer Seite
wurde auf diesem Tage zu Mühlhausen der Entwurf einer Erbverbrüderung
vorgelegt, in welcher die Ausnahme der Hülfeleistung gegen
Kaiser und Papst gemacht war. 883) Jedoch derselbe fand keinen Beifall
und schließlich einigte man sich dahin, es doch bei der alten Form
bewenden zu lassen. 83) Noch ein anderer Vorschlag scheint damals
gemacht worden zu sein; nemlich dahin gehend, daß die Bestimmungen
der Erbverbrüderung, insbesondere in Bezug auf die Ausstattung der
Töchter, nicht blos für den Fall zu Anwendung kommen sollen, wenn
das ganze Haus ausstirbt, sondern auch dann, wenn nur eine Linie
in dem Hause ausstirbt. Doch werden wir weiter unten hierauf ausführlicher
zu sprechen kommen. s5) Auch der Antrag, daß die sächsischen
Fürsten den Titel „Landgrafen von Hessen“ und die hessischen den
„Herzöge von Sachsen“ von nun an führen sollten, wurde nicht angenommen.
55) Dagegen verständigte man sich in Betreff der Huldigung
dahin, daß in Zukunft die Beamten den Huldigungseid nicht
82) Dresd. St.-Arch. Erbverbrüderung 1431—1555 Fol. 106.
83) Dresd. St.-Arch. Erbverbrüderungen 1373—1555 Fol. 239.
84) Berichte Cäsar Pflugs an Herzog Georg von Sachsen, Erbverbrüderung
1431—1555 Fol. 98.
85) Dresd. St.-Arch. Erbverbrüderungen 1373—1555 Fol. 223. Bemerkungen
zu der Erbverbrüderung 1520.
86) J. S. Müller Annales S. 73. Dresd. St.-Arch. Erbverbrüderung 1373
bis 1555 Fol. 227.