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(Nr. 7780.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Darlehnen an die Kreisverbände im
Regierungsbezirk Trier. Vom 29. Januar 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monalchie,
was folgt: K
Die Staatsregierung wird ermächtigt, den Kreisverbänden im Regierungs.
bezirk Trier Darlehne aus der Staatskasse bis zum Gesammtbetrage von drei-
malhundert Tausend Thalern zu bewilligen, um aus den diesfälligen Beträgen
kleineren bedürftigen Grundbestzern zur Ergänzung ihres Viehstandes und zur
Uschaftung von Saatfrüchten für die nächste Feldbestellung die erforderlichen
Mittel darlehnsweise zu gewähren.
Die Vertheilung der Geldmittel an die einzelnen Kreise erfolgt unter Mit-
wirkung einer Kommission, deren Mitglieder von den Kreistagen zu wählen sind;
den Vorsitz in derselben führt der Regierungspräsident.
. Die Bewilligung der Darlehne innerhalb der einzelnen Kreise ist von den
Kreisständen zu beschließen.
S. 2.
Die zur Gewährung dieser Darlehne (§. 1.) erforderlichen Geldbeträge
sind aus densenigen Summen zu entnehmen, welche auf die nach dem Gesetze
vom 23. Dezember 1867. (Gesetz= Samml. S. 1929.) zur Abhülfe des Noth-
standes in Ostpreußen bewilligten Vorschüsse theils schon zurückgezahlt worden
sind, theils noch zurückgezahlt werden.
S. 3.
Die Kreisverbände haben die ihnen bewilligten Darlehne mit drei Prozent
jährlich zu verzinsen und vom 1. Januar 1872. an in fünf gleichen Jahresraten
zurückzuzahlen.
ie hiernach jährlich zu vereinnahmenden Beträge sind in den Staats-
haushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen.
K. 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird den Ministern des Innern und der
Finanzen übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Hauptquartier Versailles, den 29. Januar 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen.
(Nr. 7781.)