— 94 —
bei der Kreis-Chausseebaukasse zu Marienburg, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibun
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück-
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital ab-
gezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreiig Jahren nach dem
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen,
verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I.
Titel 51. S#. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Marienburg.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen Ver-
jährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
ind bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt
werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Juhues 1872. ausgegeben. Für die weitere Ket werden Zinskupons
auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Chaussee-
baukasse zu Marienburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= Serie
beigedruckten Talons. Bänt Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung) sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherbeit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Marienburg, den . .ten .. . . .. 18..
Die ständische Kommission fuͤr den Chausseebau im Marienburger Kreise.
N. N. N. N.
Anmerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.
Pro-