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(Nr. 7788.) Reglement fuͤr die öffentlich anzustellenden Feldmesser. Vom 2. März 1871.
U. das Allgemeine Feldmesser-Reglement vom 1. Dezember 1857. (Gesetz
Samml. 1858. S. 233.) mit der Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund vom 21. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 245.) und der Maaß- und
Gewichtsordnung vom 17. August 1868. (Bundesgesetzbl. S. 473.) in Einklang
zu bringen, und um die Verhaltnisse der öffentlich angestellten Feldmesser in der
ganzen Monarchie gleichmäßigen Anordnungen zu unterwerfen, wird mit Bezug
auf §. 36. der Bundes--Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869.) unter Aufhebung
aller entgegenstchenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Allgemeinen
Feldmesser--Reglements vom 1. Dezember 1857.) für den ganzen W des
Staatsgebiets verordnet, was folgt:
I. Bestellung der Feldmesser.
8g. 1.
Die Vereidigung und öffentliche Anstellung der Feldmesser (g. 36. der Leridigung
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869.) erfolgt#nsellung.
nach vorschriftsmäßig bestandener Prüfung durch die Regierungen beziehungs-
weise Landdrosteien.
[ilee
Die Regierungen (Landdrosteien) dürfen nur solche Personen als Feld-
messer vereidigen und öffentlich anstellen, von deren Unbescholtenheit und Zuver-
lässigkeit sie # überzeugt haben.
g. 3.
Die öffentlich angestellten Feldmesser sind mit Ausnahme bublinarbe
a) der bei den Auseinandersetzungsbehörden beschäftigten und
b) der bei der Veranlagung und Verwaltung der Grundsteuer angestellten,
beziehungsweise beschäftigten Feldmesser
der Disziplin der Regierungen (Landdrosteien) und des Ministers für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten unterworfen. Dagegen unterliegen die
u a. gedachten Feldmesser der Disziplin der Auseinandersetzungsbehörden und
es Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, die zu b. bezeichneten
aber der Disziplin der Regierungen (beziehungsweise der Finanzdirektion zu Han-
nover), des Generaldirektors des Rheinisch-Westphälischen Grundsteuerkatasters
oder der Bezirkskommissare für die anderweite Regelung der Grundsteuer und
des Finanzministers.
S. 4.
Die nach §#§. 1. 2. ertheilten Bestallungen können nach Vorschrift der gurüche
s 53. 54. der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni der-
869. zurückgenommen werden. Wird die Zurücknahme der Bestallung 5
Mr. 7768) "4 che