Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

solche Feldmesser ausgesprochen, welchen im Ressort des Ministeriums für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten Pensionsberechtigung verliehen ist, so erfolgt 
egen diese das weitere Verfahren bezüglich der definitiven Entfernung aus dem 
taatsdienst durch das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
im Disziplinarwege. 
II. Ausführung der Feldmesserarbeiten. 
K. 5. 
Jnstrumente. Der Feldmesser muß sich richtiger Instrumente bedienen und ist für die 
stete Richtigerhaltung derselben verantwortlich. 
. 6. 
Anzuwendende Als Einheit des Längenmaaßes muß nach Vorschrift der Maaß- und Ge- 
Maahe. wichtsordnung für den Norbdeutschen Bund vom 17. August 1868. das Meter 
in Anwendung gebracht werden. 
ß. J. 
Alles Flächenmaaß muß nach Hektaren, Aren und Quadratmetern und, 
wo es nöthig, nach Dezimalbrüchen der letzteren angegeben werden. 
S. 8. 
Wenn Längen- oder Flächenabmessungen in anderem Maaße bezeichnet 
werden sollen, so muß die Messung doch jederzeit nach dem Metermaaß ausge- 
führt und das andere Maaß durch Rechnung ermittelt werden. 
K. 9. 
Angabe der Die Winkel müssen bei allen Vermessungen in der Regel nach Graden, 
Wintel. deren dreihundert und sechszig auf den Kreis gehen, und nach deren sechszigthei- 
ligen Unterabtheilungen angegeben werden. Nur in denjenigen Landestheilen, in 
welchen die Eintheilung des Quadranten in Einhundert Grade bisher schon üblich 
gewesen, ist die fernere Anwendung dieser Eintheilungsmethode zulässig; jedoch 
müssen die betreffenden Karten und Berechnungen stets den ausdrücklichen Ver- 
merk enthalten, daß solches geschehen ist. 
. 10. 
Verpflichtun, Der Feldmesser ist für die Richtigkeit aller von ihm ausgeführten Arbeiten 
#Won * verantwortlich. 
uf die dem Derselbe ist verpflichtet, in jedem Spezialfalle die geeignetste und beste 
ihnenemeafüh Methode zur Ausführung aller Längen., Flächen= und Höhenmessungen zu wäh- 
len, auch die Zeichnungen und Ausarbeitungen deutlich, korrekt, vollständig, kunst- 
gerecht und tadelfrei zu bewirken. 
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/ 11.
	        
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