Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

12 Nr. 8 1914. 
2. Außerdem ist bei jedem Schiffsdampfkessel alle zwei Jahre eine innere 
Untersuchung und alle sechs Jahre eine Wasserdruckprobe vorzunehmen. Die 
innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Sachverständigen durch eine 
Wasserdruckprobe ergänzt werden. 
3. Das Ergebnis jeder Untersuchung bezw. Wasserdruckprobe ist in das 
gemäß § 7 für den Kessel angelegte Revisionsbuch einzutragen. Gleichzeitig ist 
von dem Sachverständigen jedes Mal ein Vermerk darüber hinzuzufügen, bis zu 
welchem Tage spätestens die nächste äußere, innere und Druckprobe-Untersuchung 
stattzufinden hat. « 
4. Bei Gelegenheit der äußeren Untersuchung des Dampfkessels ist auch die 
etwa vorhandene Überhitzeranlage soweit als möglich zu besichtigen. Ebenso ist 
bei den regelmäßigen Wasserdruckproben der Dampfkessel die etwa vorhandene 
Überhitzeranlage mit dem für den zugehörigen Dampfkessel vorgeschriebenen 
Probedruck zu prüfen. 
5. Sammelstutzen und Überhitzerrohre sind hierbei nach Anordnung des 
Sachverständigen, soweit es erforderlich ist, der Besichtigung zugänglich zu machen. 
6. Im übrigen finden die Vorschriften des § 15 Absatz 3 und 6 auch auf die 
regelmäßigen Untersuchungen der Schiffsdampfkessel Anwendung. 
§ 26à. 
1. Die Betriebsunternehmer (oder deren Vertreter) von deutschen See- 
dampfschiffen und von solchen deutschen Seesegelschiffen sowie Seemotorschiffen, 
welche mit Hilfskesseln ausgerüstet sind, haben alljährlich bei Beginn der Schiff- 
fahrt bezw. beim erstmaligen Eintreffen in einem Hafen des Großherzogtums die 
vollständigen Kesselpapiere (Genehmigungsurkunde und Revisionsbuch) der 
Hafenpolizeibehörde vorzulegen. 
2. Die Hafenpolizeibehörde hat zu prüfen, ob gemäß Ziffer 16 der Verein- 
barungen der verbündeten Regierungen vom 17. Dezember 1908 den Vorschriften 
über die Vornahme regelmäßiger amtlicher Kesseluntersuchungen Genüge ge- 
leistet ist. . 
3. Bei festgestellter Fristüberschreitung hat die Hafenpolizeibehörde die 
Kesselpapiere unverzüglich an die Ortsobrigkeit zum weiteren Verfahren gemäß 
§5W 17 Absatz 2 abzuliefern. , 
4. Von der Vorschrift des Absatzes 1 kann das Ministerium des Innern 
auf Antrag nach Gehör der Technischen Kommission einer Reederei widerruflich 
und je für ein Kalenderjahr Entfreiung gewähren, wenn die Reederei für die
	        
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