12 Nr. 8 1914.
2. Außerdem ist bei jedem Schiffsdampfkessel alle zwei Jahre eine innere
Untersuchung und alle sechs Jahre eine Wasserdruckprobe vorzunehmen. Die
innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Sachverständigen durch eine
Wasserdruckprobe ergänzt werden.
3. Das Ergebnis jeder Untersuchung bezw. Wasserdruckprobe ist in das
gemäß § 7 für den Kessel angelegte Revisionsbuch einzutragen. Gleichzeitig ist
von dem Sachverständigen jedes Mal ein Vermerk darüber hinzuzufügen, bis zu
welchem Tage spätestens die nächste äußere, innere und Druckprobe-Untersuchung
stattzufinden hat. «
4. Bei Gelegenheit der äußeren Untersuchung des Dampfkessels ist auch die
etwa vorhandene Überhitzeranlage soweit als möglich zu besichtigen. Ebenso ist
bei den regelmäßigen Wasserdruckproben der Dampfkessel die etwa vorhandene
Überhitzeranlage mit dem für den zugehörigen Dampfkessel vorgeschriebenen
Probedruck zu prüfen.
5. Sammelstutzen und Überhitzerrohre sind hierbei nach Anordnung des
Sachverständigen, soweit es erforderlich ist, der Besichtigung zugänglich zu machen.
6. Im übrigen finden die Vorschriften des § 15 Absatz 3 und 6 auch auf die
regelmäßigen Untersuchungen der Schiffsdampfkessel Anwendung.
§ 26à.
1. Die Betriebsunternehmer (oder deren Vertreter) von deutschen See-
dampfschiffen und von solchen deutschen Seesegelschiffen sowie Seemotorschiffen,
welche mit Hilfskesseln ausgerüstet sind, haben alljährlich bei Beginn der Schiff-
fahrt bezw. beim erstmaligen Eintreffen in einem Hafen des Großherzogtums die
vollständigen Kesselpapiere (Genehmigungsurkunde und Revisionsbuch) der
Hafenpolizeibehörde vorzulegen.
2. Die Hafenpolizeibehörde hat zu prüfen, ob gemäß Ziffer 16 der Verein-
barungen der verbündeten Regierungen vom 17. Dezember 1908 den Vorschriften
über die Vornahme regelmäßiger amtlicher Kesseluntersuchungen Genüge ge-
leistet ist. .
3. Bei festgestellter Fristüberschreitung hat die Hafenpolizeibehörde die
Kesselpapiere unverzüglich an die Ortsobrigkeit zum weiteren Verfahren gemäß
§5W 17 Absatz 2 abzuliefern. ,
4. Von der Vorschrift des Absatzes 1 kann das Ministerium des Innern
auf Antrag nach Gehör der Technischen Kommission einer Reederei widerruflich
und je für ein Kalenderjahr Entfreiung gewähren, wenn die Reederei für die