Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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s. 17. 
Bei den fuͤr jede größere Vermessung unentbehrlichen Hauptlinien oder 
trigonometrisch berechneten Hauptdreiecken sind die Längen der wirklich Temessenen 
Linien, desgleichen die trigonometrisch berechneten Längen, sowie die Winkel ein- 
zuschreiben. 
Die Linien find in Unterabtheilungen von 200 Meter Länge sorgfältig 
sichtbar einzutheilen. Ks 
. 18. 
Die wahre Nordlinie und, bei Aufnahme mit der Boussole, die Ab- 
weichung der Magnetnadel von derselben, muß auf dem Plane möglichst genau 
bezeichnet werden. ∆ 1 
Außer den durch Pfähle sorgfältig zu beeichnenden Stationspunkten müssen 
in den Hauptlinien und in den Winkelpunkten der trigonometrischen Dreiecke 
noch besonders möglichst unverrückbare feste Punkte gebildet und es muß die 
Lage dieser Punkte und Linien durch geschriebene Maaßangaben mit anderen 
unverrückbaren Gegenständen in Beziehung gebracht werden. Ebenso find die 
Nivellements an zahlreiche unverrückbare Packte anzuschließen. 
K. 20. 
Ueberhaupt ist der Fekdmesser verpflichtet, in jedem einzelnen Falle die 
geeignetsten Maßregeln in Anwendung zu bringen, um die allgemeinste An- 
wendbarkeit, Deutlichkeit und dauernde Brauchbarkeit seiner Arbeit zu sichern. 
KG. 21.3 
Wenn nicht durch besondere Anweisungen oder Vereinbarungen ein Ande- 
res festgesetzt ist, muß er Auftragung der Flächenmessungen jederzeit der Maaß- 
stab von n der wirklichen Länge gewählt werden. 
§. 22. 
Die Auftragung der Nivellements erfolgt, sofern nicht abweichende Vor- 
chriften ertheilt sind, in den Längen nach dem Maaßstabe von ½/ der wirklichen 
änge, und in den Höhen nach dem fünfundzwanzigfachen Maaßstabe oder 1½ 
der wirklichen Größe, bei welchem fünf Millimeter Ein Meter darstellen. 
III. Revision der Feldmesserarbeiten. 
§. 23. 
Beffugniß der Mit Ausschluß der den Grundsteuer-Katastern und Büchern zum Grunde 
Jrtersssenten liegenden Vermeffungen, hinsichtlich deren Revision besondere Vorschriften bestehen, 
af Meristo= kamn Jeder, der bei der Richtigkeit einer von einem öffentlich angestellten Feld- 
wesser gafertigten Feldmesserarbeit erweislich ein Interesse hat, eine Revision der- 
selben verlangen. #
	        
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