Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S. 30. 
Gehlergrenzen. Die Messung wird als richtig angesehen, wenn bei der Revision die Diffe- 
renzen nicht größer gefunden werden als: 
a) bei Längenmessungen 
auf ebenem und wenig kupirtem Terrain /% der wirklichen Länge, auf 
bergigem, sehr unebenem und kupirtem Terrain /00 der wirklichen Länge; 
b) bei Flächenmessungen 
unter und bis einschließlich 1 Hektar pro k. 1/4 □Meter, 
von mehr als 1 bis einschließlich 10 Hektaren pvro Vr. 08 
über 10 Hektaren pro ll. n 
e) bei Hohenmessungen 
auf Längen bis zu 20 Meter einschließlich im Ganzen ... .. 4 Millimieter, 
über 20 bis einschließlich 45 Meter im Ganzen 6 " 
" - -45- - 100 9 « 
- -100- - 250 14 - 
2 v 2 250 2 ri 500 " I 20 2 
- k. 500 " 1000 "28 - 
- - -1000- - 2000 40 - 
- - -2000- - 3000-- i49 - 
- - -3000- - 4000 56 - 
-4000 . 5000 63 " 
" - -5000- - 6000 69 " 
" - .6000 " 7500 " "l. 77 " 
Zur Revision eines Nivellements sind ganz besonders zuverlässige und 
zweckentsprechende Instrumente anzuwenden. 
G. 31. 
Newvisions- Ergiebt die Revision nicht größere als die vorbezeichneten Differenzen, so 
kosten. ist der Extrahent die Kosten zu tragen verpflichtet. 
S. 32. 
Finden sich dagegen größere Differenzen, so fallen dem Feldmesser, der die 
ungenaue Arbeit ausgeführt hat, die Revisionskosten zur Last, überdies ist der- 
selbe zur unentgeltlichen Vervollständigung der Arbeit verpflichtet. 
g. 33. 
lubrauchbar. Uebersteigen die Differenzen das Doppelte der nach g. 30. zulässigen, so 
ket von kict- ist die Arbeit entweder ganz oder theilweise unbrauchbar. Der Revisor hat sich 
zmeseer Arbei. in seinem Gutachten ausführlich und motivirt darüber zu äußern, wiefern die 
Arbeit überhaupt noch für brauchbar zu erachten sei, und es ist demnächst von 
der Behörde, welche die Revision veranlaßt hat (§. 26.)) hierüber Entscheidung 
u treffen. Auch bleibt es deren Bestimmung überlassen, ob die Rektifikation der 
Acbeir durch den Feldmesser welcher die Arbeit ausgeführt hat, oder für seine 
Rechnung durch einen anderen bewirkt werden soll. 
  
g. 34.
	        
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