Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Sowohl zum Brouillonplane als zur Reinkarte. muß Velinpapier guter 
Qualität genommen werden, welches auf feiner Leinewand oder Kattun so lange 
Zeit vor dem Gebrauch sorgfältig aufgezogen sein muß, daß ein nachtheiliges 
Verziehen nicht mehr stattfinden kann. 
L. 42. 
Für Anfertigung von Vermessungsregistern nach fertigen Karten wird, 
ohne Preiserhöhung für kupirtes oder bergiges Terrain, ein Drittheil der in 
den 99. 38. bis 40. festgestellten Gebührensätze gezahlt. 
S. 43. 
Das Kopiren von Karten wird nach folgenden Sätzen bezahlt: 
für den zehnten Theil eines Quadratmeters des bezeichneten Raumes, 
wobei die Schrift in mäßiger und der Deutlichkeit entsprechenden Größe 
mitgerechnet wird, bei einem Maaßstabe 
von /305 der natürlichen Größe 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 M., 
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Kopien nach anderen Maaßstäben sind gegen Diätensätze zu bewirken. 
S. 44. 
Alle Flächenvermessungen anderer als der im 8. 38. bezeichneten Art, Berahlung nach 
4. B. die Aufnahme von Peädschen Grundstücken, Dorflagen, Gärten und Disteusäden. 
Worthen, desgleichen die Eintheilung von Feldmarken, ferner Fluß= und Strom- 
vermessungen, die Aufnahme von Wegn einzelnen Linien u. s. w., sowie alle 
Nivellements werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, nach Diäten. 
sätzen bezahlt. 
K. 45. 
Bei Beschäftigung gegen Diäten muß jeder Feldmesser täglich mindestens 
8 Stunden arbeiten. 
S. 46. 
Das Tagebuch, welches von dem Feldmesser zu führen und jeden Abend 
pflichtmäßig zu vervollständigen ist, und die Feldbücher, Nivellementstabellen, 
igonomticche Flächen- und Eintheilungsberechnungen müssen am Schluß jedes 
Tages das Geleistete vollständig nachweisen. 
Das Tagebuch ist den einzelnen Diätenliquidationen stets beizufügen. 
§. 47. 
Der Feldmesser ist für die Richtigkeit der Angaben im Tagebuche, im 
Feldbuche und in den Berechnungen verantwortlich. 
Bei absichtlich unrichtigen Angaben ist jederzeit das Verfahren wegen 
Zurücknahme der Bestallung (I. 4.) einzuleiten. 
(Nr. 7788.) K. 48.
	        
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