Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

Diäten der Ver- 
messungsrevi- 
oren. 
Feldzulage. 
— 110 — 
. 48. 
Mit den Zeichnungen der Aufnahmen und den vollendeten Arbeiten sind 
auch die Vermessungs= und Nivellements-Manuale (Feldbücher), desgleichen die 
Meßtischblätter, überhaupt alle Arbeiten, die zur Auftragung gedient haben, so- 
wie die trigonometrischen Flächen= und sonstigen Berechnungen, vollständig ge- 
ordnet und übersichtlich, abzuliefern. 
§. 49. 
Wemn bei der Ertheilung des Auftrags nicht besondere Bestimmungen statt- 
gesunden haben, so kommt dem Feldmesser sowohl für den Arbeits- als für den 
Reisetag, ohne Unterschied, ob an dem letzteren auch gearbeitet worden oder nicht, 
ein Diätensatz von zwei Thalern und 15 Sgr. zu. 
Diese Diäten können bei Arbeiten außerhalb des Wohnorts des Feld- 
messers auch « 
1) Eürdsolche Tage, an denen die Witterung das Arbeiten im Felde ver- 
indert, 
2) für die zwischen den Arbeitstagen liegenden Sonn-- und Festtage mit 
Ausschluß derjenigen Fälle, in denen ein Sonn= und ein Festtag oder 
mehrere Festtage unmittelbar auf einander folgen, 
liquidirt werden, insoweit diese Tage von dem Feldmesser außerhalb seines Wohn- 
orts haben zugebracht werden müssen. 
Dagegen darf neben den Diäten (für die volle Zahl der Kalendertage) 
niemals eine Bezahlung für Ueberstunden gefordert werden, soweit solche nicht 
in einzelnen Fällen auf Grund des H. 36. dieses Reglements zugesichert ist. 
g. 50. 
Vermessungsrevisoren beziehen bei den Geschäften und Reisen, welche ihnen 
Behufs Feststellung der Richtigkeit der von anderen Feldmessern ausgeführten 
Messungen und Berechnungen übertragen werden, drei Thaler Diäten. 
Wird den Vermessungsrevisoren die Rektifikation der als unrichtig erkann- 
ten Arbeiten übertragen, so erhalten dieselben dafür nur den nach F. 49. zu ge- 
währenden Diätensatz. 
G. 51. 
Außer den Diäten erhält der Feldmesser wie der Revisor für jeden Ka- 
lendertag, welchen er im Interesse der Arbeiten ganz oder theilweise, und zwar 
in mehr als ½ Meile Entfernung, außerhalb seines Wohnorts nothwendig hat 
zubringen müssen, eine Feldzulage von funfzehn Silbergroschen. 
Für Tage aber, welche lediglich auf solche Stubenarbeiten verwendet 
worden sind, die der Feldmesser oder Revisor eben so gut an seinem Wohnorte 
hätte erledigen können, kann die Feldzulage nicht liquidirt werden. 
Denjenigen in Auseinandersetzungssachen beschäftigten Feldmessern, welche 
nach F. 5. des Kostenregulativs vom 25. April 1836. (Preuß. Gesetz-Samml. S. 181.) 
die Gewährung freier Wohnung nebst Heizung und Erleuchtung von den Inter- 
essenten zu fordern haben, steht hierneben ein Anspruch auf Feldzulage * 9 
5632.
	        
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